An privater Schauspielschule ausgebildete Schauspielerin wurde nicht in Kartei aufgenommen
Die klagende Schauspielerin ist nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung an der privaten Filmschauspielschule Berlin berechtigt, die Berufsbezeichnung Schauspielerin zu führen. Sie hatte sich um Aufnahme in die Schauspielerkartei der ZAV beworben und hierfür vor deren Prüfungsgremium vorgesprochen. Dieses hatte jedoch beschlossen, sie nicht in die Kartei aufzunehmen. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
BSG: Recht auf Aufnahme in Kartei folgt aus Berufsfreiheit
Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Der Anspruch auf Aufnahme in die Schauspielerkartei ergibt sich laut BSG aus § 35 SGB III, weil die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Mit dem aus dieser Vorschrift folgenden Auftrag der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung nehme die Beklagte hoheitliche Aufgaben wahr, deren inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat. Hiermit korrespondiere ein subjektiv-öffentliches Recht des Arbeitsuchenden auf Tätigwerden der Beklagten. Wenn die Beklagte – wie hier – im Rahmen ihres Organisationsermessens spezielle Karteien für bestimmte Berufsgruppen bildet, wie etwa die Schauspielerkartei der ZAV-Künstlervermittlung, sei es ihr unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Berufsfreiheit verwehrt, Arbeitsuchende, die einen entsprechenden Berufsabschluss erworben haben, nicht in eine solche Kartei aufzunehmen.
Nichtaufnahme käme faktischer Nichtvermittlung des Arbeitsuchenden gleich
Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie es nach den tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts der Fall sei – die Ausbildung der Klägerin an der privaten Filmschauspielschule Berlin der Schauspielerausbildung an einer staatlichen Schule inhaltlich gleichwertig ist, Arbeitgeber bei zu besetzenden offenen Stellen an Theatern sich fast ausschließlich der ZAV-Künstlerkartei bedienen und die Nichtaufnahme damit zu einer faktischen Nichtvermittlung des Arbeitsuchenden führt. Das BSG hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Beklagten unbenommen ist, auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Potentialanalyse eine individuelle Bewertung der Eignung der Klägerin vorzunehmen und das Ergebnis in die Entscheidung über eine Vermittlung einfließen zu lassen.