Tätigkeit im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche
Neben einer weiteren Tätigkeit als Musiklehrer war der Beigeladene für die von der klagenden Stadt betriebene kommunale Musikschule auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche tätig. Geregelt war unter anderem, dass er beim Unterricht das Lehrplanwerk des VdM zu beachten habe.
Freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt
Anders als die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Vorinstanzen hat das BSG dieser Pflicht keine Bedeutung beigemessen, die zur Annahme einer Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung gezwungen hätte. Entscheidend sei in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten. Dem Lehrplanwerk konnten nach Auffassung des BSG allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Aspekte, zum Beispiel die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, hätten bei einer Gesamtwürdigung nicht dazu geführt, dass entgegen den Vereinbarungen der Beteiligten die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung hätte angenommen werden müssen.