BSG: Leistungen des Versorgungswerks der Presse nicht beitragspflichtig in gesetzlicher Krankenversicherung

Auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse mache die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10.10.2017 entschieden (Az.: B 12 KR 2/16).

BSG: Leistungen des Versorgungswerks der Presse keine betriebliche Altersversorgung

Das Bundessozialgericht hat dem Kläger auf dessen Revision hin Recht gegeben. Das Versorgungswerk der Presse organisiere keine betriebliche Altersversorgung, sondern sei lediglich vermittelnd - im weiteren Sinne - tätig. Unternehmen, die zu Gunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperierten und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschlössen, um für ihre Mitglieder - gerade auch im Bereich des freiwilligen Versicherungsgeschäfts - günstige Gruppentarife zu erreichen, seien auch keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Beides gelte auch, wenn das Unternehmen - wie vorliegend das Versorgungswerk der Presse - den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführe, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.

BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16

Redaktion beck-aktuell, 10. Oktober 2017.