BSG: Krankenkasse muss für Krankenhausbehandlung auch ohne vertragsärztliche Einweisung aufkommen

Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für eine erforderliche und wirtschaftliche teilstationäre Behandlung ihres Versicherten setzt keine vertragsärztliche Einweisung in das Krankenhaus voraus. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.06.2018 entschieden (Az.: B 1 KR 26/17 R).

Krankenkasse lehnte Vergütung für Behandlung ohne vertragsärztliche Einweisung ab

Die klagende Krankenhausträgerin forderte vergeblich für die teilstationäre Behandlung des bei der beklagten Krankenkasse Versicherten 5.596,24 Euro. Die Beklagte lehnte jegliche Zahlung ab, da die Behandlung ohne vertragsärztliche Einweisung (als "Selbsteinweisung") erfolgte. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht gab der Klägerin auf ihre Berufung hin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Die Beklagte legte Revision ein.

BSG: Vergütungsanspruch des Krankenhauses ist berechtigt

Das Bundessozialgericht hat nunmehr die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung entstehe unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung wie hier in einem zugelassenen Krankenhaus erfolge und darüber hinaus erforderlich und wirtschaftlich sei.

Vertragsärztliche Verordnung grundsätzlich nicht notwendig

Eine vertragsärztliche Verordnung sei auch außerhalb von Notfällen keine formale Voraussetzung des Anspruchs. Dies würde Versorgungsmängel hervorrufen und die Krankenhäuser bei der Aufnahmeprüfung unzumutbaren Haftungsrisiken aussetzen. Sie dürften Versicherte, die sich ohne vertragsärztliche Einweisung mit einer Akutsymptomatik vorstellen, nicht einfach ohne Untersuchung wegschicken. Die hiervon abweichende Vereinbarung im niedersächsischen Landesvertrag verstoße gegen Bundesrecht.

BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 1 KR 26/17 R

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2018.