Sachverhalt
Die klagende Krankenhausträgerin behandelte die bei der beklagten Krankenkasse Versicherte vom 26.08. bis 22.09.2015 stationär und berechnete hierfür 60.475,48 Euro. Die Beklagte beauftragte den MDK zu prüfen, ob die Anzahl der Beatmungsstunden korrekt kodiert sei. Der MDK bejahte dies nach Einblick in die Krankenakte der Versicherten. Die Klägerin forderte die Beklagte vergeblich zur Zahlung einer Aufwandspauschale von 300 Euro für diese Prüfung auf.
SG bejahte Aufwandspauschale
Das Sozialgericht hatte erstinstanzlich die Beklagte zur Zahlung der Aufwandspauschale verurteilt. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts falle die Aufwandspauschale auch an, wenn der MDK die sachlich rechnerische Richtigkeit kodierter Beatmungsstunden anhand der Krankenakte bestätige. Mit ihrer Sprungrevision rügte die Beklagte eine Verletzung von §§ 12 Abs .1, 275 Abs 1c SGB V.
BSG: Krankenhausträgerin steht vorliegend keine Aufwandspauschale zu
Das Bundessozialgericht hat nunmehr der Beklagten Recht gegeben und die Klage der Krankenhausträgerin abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale von 300 Euro zu. Nur Auffälligkeitsprüfungen ohne Rechnungsminderung, die mit Hilfe des MDK die Wirtschaftlichkeit der Behandlung kontrollieren sollen, würden einen solchen Anspruch auslösen, nicht aber Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit wie hier der Kodierung der Beatmungsstunden. Ohne Belang sei, dass der MDK - anders als zuvor die Beklagte in ihrer Mitteilung an die Klägerin - bei Übermittlung des Prüfauftrags eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt habe.