Grundsätze der Arzneimittelzulassung auch bei Risiken in der Schwangerschaft maßgebend
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Schwangere Frauen haben nur ausnahmsweise Anspruch auf ein für die konkrete Behandlung nicht zugelassenes Arzneimittel, um ihr ungeborenes Kind vor einer gefährlichen Infektion zu schützen. Dafür sei erforderlich, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Verlauf spreche, so das Bundessozialgericht.

Krankenkasse lehnt Kosten für gefordertes Arzneimittel ab

Die schwangere Klägerin hatte sich mit dem für sie ungefährlichen Zytomegalievirus infiziert. Es bestand jedoch ein Ansteckungsrisiko für das ungeborene Kind mit potentiell schwerwiegenden Folgen bis hin zum Abort. Bei der großen Mehrheit der Schwangerschaften infizierter Mütter kommen Kinder gesund zur Welt. Das von der Klägerin begehrte Arzneimittel "Cytotect CP Biotest" sollte die Ansteckungswahrscheinlichkeit für das Ungeborene verringern. Es war aber hierfür nicht zugelassen und nicht abschließend erforscht. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten deshalb ab.

BSG verneint notstandsähnliche Situation

Das BSG gab der Krankenkasse Recht. Der Staat müsse das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Versicherten schützen. Diese Schutzpflicht erstrecke sich bei schwangeren Frauen auch auf das ungeborene Kind. Die Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung obliege aber dem Gesetzgeber. Nur in extremen, nunmehr einfachgesetzlich geregelten Ausnahmefällen hätten danach Versicherte außerhalb des jeweils maßgeblichen Qualitätsgebots weitergehende Ansprüche, wenn sie sich in einer notstandsähnlichen Situation befinden. Dafür müsse eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Krankheitsverlauf sprechen. Das war laut BSG hier aber nach der allein möglichen statistischen Betrachtung nicht der Fall.

BSG, Urteil vom 24.01.2023 - B 1 KR 7/22 R

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 25. Januar 2023.