BSG: Gericht muss auf Unzulässigkeit einer Container-Signatur im elektronischen Rechtsverkehr hinweisen

Verwendet ein Kläger beziehungsweise Rechtsmittelführer bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine seit 01.01.2018 unzulässige Container-Signatur, ist er angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen vom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen, damit er den Mangel fristwahrend beheben kann. Dies hat das Bundessozialgericht am 09.05.2018 in einem Beschlussverfahren entschieden. Unter Umständen sei dem Betroffenen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, betonte das BSG (Az.: B 12 KR 26/18 B).

Rechtsänderung gilt seit Januar 2018

Elektronische Dokumente, die über das EGVP eingehen und nicht mit einer auf das jeweilige Einzeldokument bezogenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen, sondern mittels einer den Nachrichtencontainer beziehungsweise weitere Container umfassenden Container-Signatur übermittelt worden sind, genügen seit dem 01.01.2018 nicht den Anforderungen nach § 65a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ERVV.

Möglichkeit der Heilung kommt nicht in Betracht

Diese in der Praxis weitgehend unbeachtet gebliebene Rechtsänderung zu Beginn des Jahres 2018 führe zusammen mit dem Umstand, dass der verbreitete EGVP-Client derzeit bei gewohnter Nutzung eine (unzulässige) Container-Signatur anbringt und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Alternative derzeit nicht zur Verfügung steht, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Rechtsschutzlücke, erläutert das BSG in seiner Entscheidung. Da Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungen fristgebunden sind, drohe deren Verwerfung als unzulässig, wenn sie bei elektronischer Übersendung nicht den Anforderungen entsprechend übermittelt wurden. Die in § 65a Abs. 6 SGG vorgesehene Möglichkeit der Heilung helfe in diesen Fällen grundsätzlich nicht weiter, weil die container-signierten elektronischen Dokumente regelmäßig "zur Bearbeitung geeignet" seien.

BSG, Beschluss vom 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2018.