Rechtsänderung gilt seit Januar 2018
Elektronische Dokumente, die über das EGVP eingehen und nicht mit einer auf das jeweilige Einzeldokument bezogenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen, sondern mittels einer den Nachrichtencontainer beziehungsweise weitere Container umfassenden Container-Signatur übermittelt worden sind, genügen seit dem 01.01.2018 nicht den Anforderungen nach § 65a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ERVV.
Möglichkeit der Heilung kommt nicht in Betracht
Diese in der Praxis weitgehend unbeachtet gebliebene Rechtsänderung zu Beginn des Jahres 2018 führe zusammen mit dem Umstand, dass der verbreitete EGVP-Client derzeit bei gewohnter Nutzung eine (unzulässige) Container-Signatur anbringt und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Alternative derzeit nicht zur Verfügung steht, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Rechtsschutzlücke, erläutert das BSG in seiner Entscheidung. Da Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungen fristgebunden sind, drohe deren Verwerfung als unzulässig, wenn sie bei elektronischer Übersendung nicht den Anforderungen entsprechend übermittelt wurden. Die in § 65a Abs. 6 SGG vorgesehene Möglichkeit der Heilung helfe in diesen Fällen grundsätzlich nicht weiter, weil die container-signierten elektronischen Dokumente regelmäßig "zur Bearbeitung geeignet" seien.