Verfahren war in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform
Die Schiedsstelle ist nach Ansicht des BSG in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform vorgegangen: Schiedsstellen müssten zunächst die Forderung einer Pflegeeinrichtung auf Erhöhung der Pflegevergütung und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung anhand der dargelegten voraussichtlichen Gestehungskosten auf Schlüssigkeit und Plausibilität überprüfen. Sodann seien die Pflegesätze einschließlich einkalkulierter Gewinnzuschläge mit den Kostensätzen anderer Einrichtungen zu vergleichen, um die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung bewerten zu können.
Keine pauschale Festsetzung eines Gewinnzuschlags
Trotz des weiten Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle müsse sie – nicht zuletzt auch im Interesse der am Verfahren nicht beteiligten Heimbewohner/innen – alle gesetzlichen Vorgaben des SGB XI beachten, zu denen auch der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gehöre, betonte das Gericht. Eine pauschale Festsetzung des Gewinnzuschlags orientiert an den Verzugszinsen für Sozialleistungsberechtigte in Höhe von 4% beachte diese Vorgaben nicht und sei deshalb sachlich nicht gerechtfertigt sowie rechtswidrig.
Stellungnahme der Bewohner wäre einzuholen gewesen
Bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung seien Gewinnmöglichkeiten nicht zwingend zu berücksichtigen. Im Vorfeld von Pflegesatzänderungen sei stets eine Stellungnahme der Interessenvertretung der Heimbewohner/innen einzuholen. Diese in erster Linie von den Preiserhöhungen betroffenen Personen könnten ihre Belange allein auf diese Weise in die Preisfindung zwischen Leistungserbringern und sonstigen Kostenträgern einbringen. Ein Sachverständigengutachten müsse die Schiedsstelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht regelmäßig einholen, könne dies zu Einzelpunkten aber tun. Die Gesamtbeurteilung der festzusetzenden Preise verbleibe in der Verantwortung der sachkundig und paritätisch besetzten Schiedsstelle.