Schließen unbewusster Regelungslücke
Die Rechtsgrundsätze über ärztliche Notfallversorgung gölten entsprechend, so das BSG weiter, wenn Versicherte Anspruch auf stationäre medizinische Reha haben, aber nicht zeitgerecht erhalten. Dies schließe die unbewusste Regelungslücke in SGB V und SGB IX hinsichtlich stationärer medizinischer Reha im Notfall, heißt es in der Entscheidung weiter.
Vergütung nach für Krankenhäuser geltenden Grundsätzen
Wenn also ein Krankenhaus, das nicht zur stationären medizinischen Reha zugelassen ist, einen krankenversicherten Patienten, der nur noch stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, so lange stationär weiterbehandelt, bis er einen Reha-Platz erhält , hat es gegen den Reha-Träger für die Dauer der Notfallbehandlung Anspruch auf Vergütung nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene Krankenhäuser gelten. Dies lag laut BSG im konkreten Fall vor.
Anspruch des Krankenhauses als Reha-Leistungserbringer im Notfall
Das klagende Krankenhaus habe als nicht zugelassener Reha-Leistungserbringer im Notfall gehandelt, da kein zugelassener Leistungserbringer für die unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistung verfügbar gewesen sei. Ein Vergütungsanspruch war hier laut BSG zu bejahen, da es dem Krankenhaus nicht zugemutet werden konnte, anstelle seiner durch den Versorgungsauftrag bestimmten Leistungsstruktur im Notfall hiervon abweichende spezifische stationäre medizinische Reha-Leistungen anzubieten.