BRAK fordert Zugang zum Transparenzregister für Rechtsanwälte
Nach dem Entwurf zu § 23 Abs. 3 GwG ist ein automatisierter Zugang zum Transparenzregister außer für Behörden und Banken nur für Notare, nicht aber für Rechtsanwälte vorgesehen. Rechtsanwälte müssen jeweils einen Antrag auf Einsicht stellen und darlegen, dass die Einsicht zur Prüfung nach GWG erfolgt. Ein Grund für diese Differenzierung sei nicht ersichtlich und angesichts des Umstands, dass Notare und Rechtsanwälte derselben Verpflichtetengruppe (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) angehören, erscheine eine Differenzierung auch nicht vertretbar. Sie könne als Misstrauen gegenüber der Anwaltschaft gewertet werden und nahelegen, dass Rechtsanwälte weniger verantwortungsvoll mit den eingesehenen Daten umgingen als Notare oder Finanzinstitute.
Automatisierter Zugang würde Geldwäscheprävention effektiver gestalten
Im Interesse einer effektiven Geldwäscheprävention sollten Hürden, die die Beachtung der Geldwäsche-Präventivpflichten erschweren, abgebaut werden. Die Bundesrechtsanwaltskammer spricht sich also für einen automatisierten Zugang auch für Rechtsanwälte aus. Auch diese seien gemäß § 1 BRAO unabhängige Organe der Rechtspflege, so dass keine Missbrauchsgefahr unterstellt werden könne. Dadurch würde zudem die Handhabung für die Kolleginnen und Kollegen vereinfacht und auch das sich aus dem Darlegungserfordernis ergebende Spannungsverhältnis zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, die das Kernprinzip der anwaltlichen Beratung bilde, entschärft.
Lob für erweiterte Suchfunktion
Im Begleitschreiben zum Referentenentwurf wird ferner die Erweiterung der Suchfunktion im Transparenzregister nach § 26a GwG zur Konsultation gestellt. Die BRAK begrüßt dies und befürwortet die Einbeziehung der Aufsichtsbehörden nach § 50 GwG ausdrücklich. Die Möglichkeit, anhand von Namen und weiteren Merkmalen natürlicher Personen nach im Register eingetragenen wirtschaftlichen Berechtigten zu suchen, erscheine nicht nur für Strafverfolgungsbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, sondern auch für Aufsichtsbehörden im Hinblick auf deren Aufgabenerfüllung und insbesondere den Informationsaustausch sinnvoll. Einen vereinfachten Zugriff auf Informationen über die wirtschaftlichen Berechtigten auch für DNFBPs empfiehlt schließlich auch die FATF in ihren Empfehlungen Nr. 24 und Nr. 25, welche durch § 26a GwG umgesetzt werden sollen.