BRAK sieht noch Ergänzungsbedarf
Die formulierten Änderungen zu § 78 Abs. 4 AsylG und zu § 80 Abs. 2 AsylG sollten nach Auffassung der BRAK bezüglich "Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht" in Gleichlaut gebracht werden. Der Vorschlag zu § 78 Abs. 4 AsylG-E enthalte in Satz 3 die Formulierung: "Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt." Zur Änderung von § 80 Abs. 2 AsylG-E betreffend die Beschwerde fehle ein entsprechender Satz. Er sollte nach der jetzt veröffentlichten Stellungnahme ergänzt werden. Auch wenn die Regelung § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO entspreche, werde angeregt, aus Gründen der Klarheit wie folgt zu formulieren: "Zu einer ausdrücklichen Nichtzulassung …".
Kammer fordert Angleichung der Fristen für den Antrag auf Berufungszulassung
Erforderlich ist nach Auffassung der BRAK, dass die Fristen des § 78 Abs. 5 AsylG-E für die Einlegung und Begründung der zugelassenen Berufung den Fristen der VwGO entsprechen. Unbedingt notwendig sei aber auch eine Angleichung der Fristen für den Antrag auf Berufungszulassung in § 78 Abs. 6 AsylG-E an § 124a Abs. 4 VwGO. Die Begründungsfrist müsse zwei Monate ab Zustellung des Urteils betragen. § 78 Abs. 6 AsylG-E gewähre ohne überzeugenden Grund nur einen Monat.
Begründung erforderlich
Sinnvoll wäre die Änderung des derzeitigen § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG dahingehend, dass der Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht über den Antrag auf Berufungszulassung entscheidet, entsprechend § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO begründet wird, heißt es in der Stellungnahme. Denn eine Begründung sei immer erforderlich, wenn ein abstrakt bestehender weiterer Rechtsmittelzug durch die Entscheidung ausgeschlossen wird (NJW 2001, 2161 und NJW 1999, 2429).
Öffnung des § 78 Abs. 3 AsylG begründet
Ergänzend zum Gesetzesvorschlag der Länder Hamburg, Berlin, Brandenburg und Bremen schlagen verschiedene Abgeordnete und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor, in § 78 Abs. 8 Satz 1 und 2 AsylG-E (bisher § 78 Abs. 6 AsylG) einen weiteren Revisionszulassungsgrund aufzunehmen, nämlich die "fallübergreifenden allgemeinen Tatsachenfeststellungen". Dieser zusätzliche Revisionszulassungsgrund soll zunächst befristet bis zum 31.12.2022 gelten und bis dahin evaluiert werden (Artikel 2 Abs. 2 und 3 Änderungsgesetz-E). Anders als die Diskussion über die (grundsätzlich zu befürwortende) Öffnung des § 78 Abs. 3 AsylG für weitere Zulassungsgründe, wie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in der Berufungsinstanz (siehe unten Ziffer 7) sei dieser Ansatz einer Tatsachenfeststellung durch das Bundesverwaltungsgericht der VwGO fremd. Die tatsächliche Entwicklung der Asylprozesse und die Menge der Verfahren würden jedoch die (jedenfalls vorübergehende) Aufnahme einer solchen Regelung begründen, um sogenannte Länderleitentscheidungen und damit Orientierung gegebenenfalls für eine Vielzahl von Verfahren zu ermöglichen.
Neuregelungen zur Beschwerde kritisiert
Die Änderungen bezüglich der Beschwerde in § 80 AsylG-E sind nach der BRAK-Stellungnahme nicht ausreichend. Die Beschwerde soll nach dem vorliegenden Entwurf – angelehnt an das Berufungszulassungsverfahren – auch unter die Voraussetzung der Zulassung durch das Verwaltungsgericht gestellt werden. Ein effektiver Rechtsschutz könne allerdings nur erreicht werden, wenn die Beschwerde – wie nach den §§ 146 ff. VwGO – grundsätzlich und nicht nur bei Zulassung durch das VG ein statthaftes Rechtsmittel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei, so die BRAK.
Begründungsfrist zu kurz
Darüber hinaus sei die Begründungsfrist der Beschwerde von zwei Wochen nach § 80 Abs. 3 AsylG-E um zwei Wochen kürzer als in § 146 Abs. 4 VwGO. Die Begründungsfrist der Beschwerde müsse ausreichend lang sein. Dies gelte umso mehr, wenn man erhöhte Anforderungen an die Begründung der Beschwerde als solche stelle. Die BRAK regt an, die Beschwerdebegründungsfrist entsprechend § 146 Abs. 4 VwGO (ein Monat) auszugestalten.