Werbeanrufe waren mangels wirksamer Einwilligungen unzulässig
Laut BNetzA setzte die E Wie Einfach GmbH für den Vertrieb Call-Center ein, die viele Verbraucher hartnäckig und gegen deren erklärten Willen immer wieder kontaktierten. Den Anrufen hätten keine wirksamen Einwilligungen der Verbraucher zugrunde gelegen. Die E Wie Einfach GmbH und die beauftragten Call-Center hätten von verschiedenen Adresshändlern Einwilligungsdatensätze bezogen, die angeblich bei Online-Gewinnspielen zustande gekommen seien. Ermittlungen der BNetzA hätten aber ergeben, dass die Angerufenen an den Gewinnspielen überhaupt nicht teilgenommen und entsprechend auch kein Werbeeinverständnis erteilt hatten. Außerdem seien die Einwilligungstexte derart unkonkret, dass eventuelle Gewinnspielteilnehmer Art und Umfang der folgenden Werbeanrufe überhaupt nicht klar hätten erkennen können. Auch deshalb hätten sie nicht Grundlage rechtmäßiger Werbeanrufe sein können.
Auftraggeber für Werbeanrufe selbst verantwortlich
Die E Wie Einfach GmbH habe dieses Vorgehen als Auftraggeberin der Werbeanrufe über einen Zeitraum von fast drei Jahren hinweg zugelassen, so die BNetzA. Kontrollmechanismen, um die massiven Rechtsverstöße erkennen und abstellen zu können, habe sie nicht eingerichtet. "Unternehmen, die Telefonwerbung in Auftrag geben, sind selbst dafür verantwortlich, dass für jeden Anruf eine vorherige, ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen vorliegt", erklärt BNetzA-Präsident Jochen Homann. "Die Verantwortung ist nicht auf Subunternehmer übertragbar. Auftraggeber, die die für sie durchgeführten Telefonmarketing-Maßnahmen nicht hinreichend kontrollieren, müssen also auch künftig mit hohen Bußgeldern rechnen."