BGH zu Rechten an Sparbuch auf Namen des Kindes

Richten Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres minderjährigen Kindes ein, kann daraus, dass sie das Sparbuch in ihrem Besitz behalten, nicht typischerweise geschlossen werden, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.07.2019 entschieden (Az.: XII ZB 425/18). Das Oberlandesgericht muss nun erneut über die Zahlungsforderung der Antragstellerin gegen ihren Vater entscheiden, der von dem auf sie lautenden Sparbuch 17.500 Euro abgehoben hatte. Dabei müsse es neben der Kontoinhaberschaft auch die Berechtigung der Tochter im Innenverhältnis zu den Eltern prüfen, so der BGH.

Vater hob Geld von auf Namen der Tochter eingerichtetem Sparbuch ab

Die Antragstellerin, eine inzwischen 22 Jahre alte Frau, verlangt von ihrem Vater 17.300 Euro, weil er diesen Betrag von einem kurz nach ihrer Geburt auf ihren Namen eingerichteten Sparbuch abgehoben hat. Rücksprache mit Ehefrau oder Tochter hatte der Vater nicht gehalten. Die Antragstellerin bekam das Sparbuch Anfang 2015 überreicht – mit einem Guthaben von ungefähr 242 Euro. Das Amtsgericht gab der Klage statt.

OLG verneint Zahlungsanspruch der Tochter

Das OLG Frankfurt wies den Antrag auf Beschwerde des Vaters ab. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Abhebungen nicht Forderungsinhaberin gegenüber der Bank gewesen. Vielmehr sei ihr Vater alleiniger Berechtigter gewesen. Maßgeblich für diese Beurteilung sei, dass die Antragstellerin Tochter nie unmittelbare oder mittelbare Besitzerin des Sparbuchs war. Gegen den Beschluss des OLG legte die Antragstellerin Rechtsbeschwerde ein.

BGH: Besitz nicht entscheidend für Kontoinhaberschaft

Der BGH hat den OLG-Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OLG habe dem Besitz des Antragsgegners an dem Sparbuch zu Unrecht das entscheidende Gewicht bei der Beurteilung der Frage beigemessen, wer Kontoinhaber sei. Zwar habe der BGH zum Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln entschieden, dass die Großeltern sich die Verfügung über das Guthaben eines im Namen des Enkels eröffnetes Sparbuchs vorbehalten wollen, wenn sie es in ihrem Besitz behalten. Im Eltern-Kind-Verhältnis sehe es aber anders aus. Zwar sei es nicht unüblich, dass Familien das angesparte Geld auch als Reserve für finanzielle Engpässe sähen. Es sei aber genauso gut vorstellbar, dass die Eltern das Sparbuch nur aufbewahrten, damit es das Kind nicht verliere. Aus dem Besitz allein lasse sich deshalb noch nicht viel ablesen.

OLG hätte zudem Berechtigung im Innenverhältnis zu den Eltern prüfen müssen

Außerdem hätte sich das OLG nicht darauf beschränken dürfen zu prüfen, wer Forderungsinhaber gegenüber der Bank ist, so der BGH weiter. Denn für den Anspruch des Kindes gegen seine Eltern sei letztlich das Innenverhältnis zwischen ihnen maßgeblich. Der rechtlichen Beziehung zur Bank komme insoweit nur indizielle Bedeutung zu. Für den BGH spricht einiges dafür, dass sich die Eltern im Innenverhältnis die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben bis zur Aushändigung des Sparbuchs an die Antragstellerin vorbehalten wollten, etwa, dass das gesamte Geld auf dem Konto aus dem Vermögen der Eltern gestammt habe. Taschengeld oder Geldgeschenke zum Geburtstag beispielsweise seien nie eingezahlt worden. Ferner habe die Antragstellerin das Sparbuch auch nicht bekommen, als sie dem Grundschulalter entwachsen war.

BGH, Urteil vom 17.07.2019 - XII ZB 425/18

Redaktion beck-aktuell, 16. August 2019.