BGH weist Rechtsbeschwerde im Musterverfahren gegen Immobilienfonds "Morgan Stanley P2 Value" zurück

Der einen Schadensersatzanspruch verneinende Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Fall des von der Finanzkrise betroffenen offenen Immobilienfonds "Morgan Stanley P2 Value" ist zu Recht ergangen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Musterklägers mit Beschluss vom 18.12.2018 zurückgewiesen, da keine Prospektfehler feststellbar seien und auch sonst kein Haftungstatbestand greife (Az.:XI ZB 3/16).

Kapitalanleger verlangten Rücknahme ihrer Anteile

Die Musterbeklagte legte im November 2005 den offenen Immobilienfonds "Morgan Stanley P2 Value" auf, dessen Vermögen im In- und Ausland investiert wurde. Die Anteile am Sondervermögen wurden über diverse Vertriebspartner der Musterbeklagten vertrieben. Zudem erfolgte ein Handel im Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen. Im Zuge der Finanzkrise verlangten Anleger Ende Oktober 2008 in erheblichem Umfang die Rücknahme ihrer Anteile, allein am 28.10.2008 in einer Größenordnung von 67 Millionen Euro und einen Tag später in einer Größenordnung von 196 Millionen Euro.

Musterbeklagte setzte Rücknahme der Anteile mangels Liquidität aus

Infolgedessen setzte die Musterbeklagte die Rücknahme der Anteile aus, um durch die Veräußerung von Immobilien ausreichende Liquidität zu schaffen. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme musste wiederholt bis Ende Oktober 2010 verlängert werden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Musterbeklagte die Verwaltung des Investmentvermögens zum 30.09.2013. Seither wird das Sondervermögen abgewickelt. Im Jahr 2012 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte.

OLG wies Feststellungsanträge des Musterklägers ab

Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main rügte der Musterkläger diverse Fehler des beim Vertrieb der Anteile verwendeten Verkaufsprospekts und berief sich auf eine (vor)vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass zwischen den Anlegern und der Musterbeklagten ein Investmentvertrag zustande gekommen ist und wies die Feststellungsanträge des Musterklägers zurück.

Musterkläger legte Rechtsbeschwerde ein

Der vom Musterkläger gegen den Musterentscheid eingelegten Rechtsbeschwerde sind zahlreiche Beigeladene beigetreten. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der Musterkläger seine Feststellungsanträge weiter und machte auch eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB neben einer spezialgesetzlichen Haftung aus § 127 des zum 22.07.2013 außer Kraft getretenen, aber für Altfälle fortgeltenden Investmentgesetzes (im Folgenden: InvG a.F.) geltend. Hinsichtlich eines vom Oberlandesgericht in der Sache zurückgewiesenen Antrags zu (vor)vertraglichen Informationspflichten gegenüber den Vertragspartnern des Investmentvertrags über Zuwendungen an Dritte begehrte er die Zurückweisung des Antrags als im Musterverfahren unstatthaft.

BGH: Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist unbegründet

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Musterklägers als unbegründet zurückgewiesen. Zu Recht sei das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger gerügten Prospektfehler nicht festzustellen sind. Es habe auch zutreffend erkannt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 InvG a.F. in ihrem Anwendungsbereich eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines Investmentvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB verdränge. Die Zurückweisung der übrigen Feststellungsziele sei nicht zu beanstanden. Die Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, seien im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft.

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - XI ZB 3/16

Redaktion beck-aktuell, 18. Dezember 2018.