LG: Strafbefreiender Rücktritt von Totschlagsversuch
Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte am Tattag nach einer vorausgegangenen körperlichen Auseinandersetzung etwa zwei Wochen zuvor erstmals wieder auf den Nebenkläger und entschloss sich spontan, diesem einen "Denkzettel" für die zuletzt erlittene "leichte Kopfverletzung" zu verpassen. In Umsetzung dieses Entschlusses brachte er den Nebenkläger mittels eines Faustschlages zu Boden und fügte ihm unter anderem durch mehrfache Fußtritte gegen den Kopf schwere Verletzungen zu. Das Landgericht war vom Vorliegen der Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch ausgegangen und hat den Angeklagten folglich "nur" wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
BGH verwirft Revisionen
Gegen das Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger Revision eingelegt. Der Nebenkläger vertritt die Auffassung, dass es am Vorliegen der Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Totschlags fehle und der Angeklagte deshalb neben der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts zu bestrafen sei. Der Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Schuld- und Strafausspruch. Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.