Keine Zustimmung des Verwalters
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft verlangten von der Verwalterin den Ersatz der ihnen im Beschlussanfechtungsverfahren entstandenen Kosten. Die Verwalterin habe das Entstehen der Verfahrenskosten verschuldet: Auf einer Eigentümerversammlung, an der die WEG-Mitglieder nicht teilnahmen, wurden zwei Beschlüsse gefasst und durch den Geschäftsführer der Verwalterin verkündet. Zum einen wurde der geplante Umbau eines Einkaufszentrums genehmigt. Zum anderen wurde die Erhebung einer Sonderumlage für die brandschutzrechtliche Modernisierung des Gemeinschaftseigentums beschlossen. Ein Mitglied stimmte gegen beide Beschlüsse und focht sie an. Das Anfechtungsverfahren endete mit einer Erledigungserklärung und das Landgericht legte die Verfahrenskosten den Eigentümern auf – der Geschäftsführer hätte das Zustandekommen der Beschlüsse nicht verkünden dürfen. Das Amtsgericht wies die Schadensersatzklage ab. Die Berufung hatte vor dem LG Karlsruhe keinen Erfolg: Die Erhebung einer Sonderumlage stelle keine bauliche Veränderung dar, weshalb es nicht auf das Zustimmungserfordernis des § 22 Abs. 1 WEG ankomme.
BGH: Verkündung nicht pflichtwidrig
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH lehnte einen Anspruch der WEG-Mitglieder nach § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz der ihnen im Beschlussanfechtungs-Verfahren entstandenen Kosten ab. Aus Sicht der Bundesrichter war die Verkündung des Beschlusses durch den Versammlungsleiter nicht pflichtwidrig. Dieser dürfe auch dann einen positiven Beschluss über eine bauliche Veränderung verkünden, wenn die einfache Stimmenmehrheit erreicht sei, aber die erforderliche Zustimmung einzeln nachteilig betroffener Wohnungseigentümer fehle. Dabei müsse der Verwalter bereits in Vorbereitung einer Beschlussfassung über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 22 Abs. 1 WEG prüfen, so der BGH, ob einzelne Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen müssen und sie auf ein Anfechtungsrisiko hinweisen.