BGH bestätigt Verurteilung eines Deutschen zu Haftstrafe nach Ausreise zur Terrorausbildung in Syrien

Die Verurteilung eines Deutschen, der sich in Syrien zum Terrorhelfer ausbilden lassen wollte, wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht München I ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 06.04.2017 verworfen. Damit haben Deutschlands oberste Strafrichter zum ersten Mal die Verurteilung eines Islamisten bestätigt, der sich in einem syrischen Terrorcamp militärisch ausbilden lassen wollte (Az.:3 StR 326/16).

Angeklagter versuchte zur Terrorausbildung nach Syrien zu gelangen

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen reiste der Angeklagte, ein deutscher Staatsangehöriger und Anhänger einer extremistisch-islamischen Ideologie, im Jahr 2015 einmal in die Türkei ein und versuchte dies ein weiteres Mal, um sich von dort jeweils weiter nach Syrien zu begeben. In beiden Fällen hatte er die Absicht, sich dort im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen ausbilden zu lassen und sich sodann als Mitglied einer gegen den Staat Syrien gerichteten islamistischen Gruppierung an Kampfhandlungen zu beteiligen.

BGH: Strafnorm zur Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttat verfassungsgemäß

Der Angeklagte hat sich mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision im Wesentlichen gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Strafnorm gewandt. Der Bundesgerichtshof hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB in Verbindung mit § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bejaht und keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm erhoben.

"Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen"

Die Richter merkten an, dass es sich bei der Ausreise "faktisch um den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung" einer staatsgefährdenden Gewalttat handele. Sie sehen die Regelung daher "durchaus im Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen". Der Senat hält dem Gesetzgeber aber zugute, dass die Ausreise oft die letzte Möglichkeit sei, potenzielle Gewalttäter noch zu erreichen, bevor sie sich weiter radikalisierten und in brutal vorgehende Organisationen verstrickten.

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - 3 StR 326/16

Redaktion beck-aktuell, 8. August 2017.