BGH Vernichtung einer Kunstinstallation durch Gebäudeumbau kann Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen

Die Entfernung und Zerstörung von Kunstinstallationen im Zuge der Umgestaltung von Räumlichkeiten eines Gebäudes kann zu Ansprüchen der Künstler gegen den Gebäudeinhaber führen. Laut Bundesgerichtshof stellt die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung des Werks geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers zu gefährden, sei eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen (Urteil vom 21.02.2019, Az.: I ZR 15/18).

Kunstinstallation im Zuge einer Renovierung zerstört

Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunneninstallation im Eingangsbereich sowie einer Sterninstallation. Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.

Künstler verlangen – zunächst erfolglos – Schmerzensgeld

Das Landgericht hat die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.

BGH schließt Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht aus

Der BGH hat das angegriffene Urteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stelle – anders als das KG meine – eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, sei eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Diese müsse das KG in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachholen. Sofern die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, werde das KG weiter zu prüfen haben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 15/18

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2019.