BGH: Verletzung der Amtspflichten durch einen Notar

BNotO § 14 II; BeurkG § 4

Zur disziplinarischen Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestattungen. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 08.04.2019 - Not 19/17 (KG Berlin), BeckRS 2019, 10843

Anmerkung von
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 14/2019 vom 05.07.2019

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Insolvenzrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Insolvenzrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de.

Sachverhalt

Der im Jahr 1950 geborene Kläger wurde 1981 als Rechtsanwalt zugelassen und 1991 zum Notar bestellt. Im Februar 2016 prüfte der Beklagte die Amtsgeschäfte des Klägers. Das führte zu Beanstandungen im Prüfbericht vom 24.2.2016 wie folgt:

Seit März 2014 erschien regelmäßig der unter zwei verschiedenen Anschriften in London/England wohnhafte N. bei dem Notar, um in einer Vielzahl von Fällen gesellschaftsrechtliche Beurkundungen zu beauftragen. Inhalt der von dem Notar aufgenommenen Niederschriften war ganz regelmäßig der Erwerb sämtlicher Anteile an über ganz Deutschland verteilten, notleidenden Gesellschaften der unterschiedlichsten Wirtschaftsbereiche. In ebenso regelmäßig zugleich beurkundeten Gesellschafterversammlungen wurde der jeweilige Verkäufer sodann als Geschäftsführer abberufen, ihm Entlastung erteilt, N. zum neuen Geschäftsführer bestellt und – ohne den Sitz zu verlegen – eine neue Geschäftsanschrift beschlossen. Bei dieser neuen inländischen Geschäftsanschrift handelte es sich in allen Fällen um die B-Straße in T.

Während N. zunächst noch selbst die Geschäftsanteile erwarb, gründete er am 11.5.2015 beim Notar eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unter der Firma B. mit der vorgenannten Geschäftsanschrift und dem Gegenstand der Eigen- und Fremdverwaltung von Kapitalgesellschaften und deren Abwicklung. Alleingesellschafter und Geschäftsführer wurde N. Fortan erwarb N. jeweils „als Geschäftsführer der B.“ die Geschäftsanteile.

Jeder der Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsverträge enthielt folgende Regelung: Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil beträgt ..... EUR. Der Kaufpreis wird erst nach Abschluss der Sanierung der Gesellschaft bzw. einer positiven Jahresbilanz fällig. Sollte die Sanierung der Gesellschaft nicht erfolgreich sein, die Gesellschaft liquidiert werden oder Insolvenz angemeldet werden müssen, ist kein Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Die Übertragung erfolgt in diesem Fall unentgeltlich.

Nach dem vorgenannten Muster kam es allein in 2015 zu 47 Geschäftsanteilskauf- und –abtretungsverträgen mit N. bzw. ab 12.5.2015 durch ihn als Geschäftsführer der B als Erwerber, wobei der Notar jeweils die entsprechenden Registeranmeldungen beurkundete.

Nach Stellungnahmen des Notars vom 2.6. und 20.9.2017 erteilte der Beklagte dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom 20.10.2017 einen Verweis wegen Verstoßes gegen § 14 II BNotO und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 3.500 EUR.

Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden. Im Ergebnis ohne Erfolg.

Entscheidung: Zur disziplinarischen Ahndung eines Notars an der Mitwirkung bei Firmenbestattungen

Der BGH führte aus, dass der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung nicht begründet sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden nicht. Zu Recht habe das Kammergericht ein zumindest fahrlässiges Dienstvergehen darin gesehen, dass der Kläger entgegen § 14 II BNotO, § 4 BeurkG pflichtwidrig Beurkundungen vorgenommen habe, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden sollten, § 95 BNotO. Der Notar habe seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar sei, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt werde, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Ziele verfolgt werden (vgl. BGH DNotZ 2014, 311). Das gelte vor allem, wenn der Verdacht bestehe, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könne (vgl. BGH DNotZ 2016, 227). Das habe das Kammergericht zu Recht bejaht. Es haben vorliegend für den Kläger gewichtige Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die in Rede stehenden Beurkundungen unredliche sogenannte Firmenbestattungen bewirkten, durch die eine Gläubigerbenachteiligung bezweckt sei. Zutreffend habe das Kammergericht angenommen, dass schon aufgrund der Anzahl der übernommenen Gesellschaften mit jeweils unterschiedlichen Geschäftsfeldern eine ordnungsgemäße Geschäftsführung unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen erscheinen musste und die Gesamtumstände Zweifel daran begründeten, ob N. zu einer geordneten Abwicklung der Gesellschaften außerhalb eines Insolvenzverfahrens (§§ 70 ff. GmbHG) willens und in der Lage sein würde sowie die ihm nach der InsO obliegenden Pflichten (zB §§ 13 I 3, 15a, 20, 97 ff. InsO) habe einhalten können.

Praxishinweis

Das Geschäftsmodell von N., das in der Praxis konkrete Anhaltspunkte für eine sogenannte Firmenbestattung beschreibt, war ausschließlich darauf gerichtet, ein ordnungsgemäßes Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren an dem Ort, an dem die Gesellschaften ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer (bisherigen) wirtschaftlichen Tätigkeiten hatten, zu erschweren und die Gläubiger zu benachteiligen. Dies ergab sich schon daraus, dass N. unter Verlegung der jeweiligen Geschäftsanschriften nach T. Gesellschaften aus ganz Deutschland übernommen hatte. Den Gläubigern, dem zuständigen Insolvenzgericht (§ 3 I InsO) und den Insolvenzverwaltern stand folglich vor Ort kein für die Gesellschaft Verantwortlicher mehr als Ansprechpartner zur Verfügung. Zudem konnten der jeweilige vorherige Geschäftsführer einerseits und N. andererseits darauf verweisen, dass sich die Geschäftsunterlagen bei dem jeweils anderen befänden bzw. bei der Versendung in Verlust geraten seien, ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen daher nicht erstellt (§ 13 I 3 InsO) und die nötigen Auskünfte (§ 20 I, § 97 f. InsO) nicht erteilt werden könnten. Kommt es in solchen Fällen zu einer Abweisung mangels Masse und wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, ist eine Realisierung von Ansprüchen gegen die eigentlichen Verantwortlichen oft nicht mehr möglich (vgl. MüKoInsO/Ganter, 3. Aufl. 2013, InsO § 3 Rn. 40).

Redaktion beck-aktuell, 15. Juli 2019.