Verlängerung der Abschiebungshaft bei Ungewissheit über Folter

Die Zusicherung eines Zielstaates, es werde den Betroffenen nicht foltern, unmenschlich oder erniedrigend behandeln, ist zur Abschiebung erforderlich. Das hat der BGH mit Beschluss vom 20.05.2020 festgestellt. Fehle die Zusicherung, könne die Sicherungshaft verlängert werden, so die Richter. Bei der Berechnung der Höchstdauer der Haft seien auch rechtswidrige Haftzeiten mitzurechnen.

Verlängerung der Abschiebungshaft wegen fehlender Erklärung des Zielstaats

Im März 2017 ordnete der Innensenator Bremens die Abschiebung gegen den Betroffenen an, weil von dem Algerier die Gefahr eines terroristischen Anschlags ausgehe. Zur Sicherung der Abschiebung kam er in Haft. Weil Algerien die Erklärung nach Art. 3 EMRK, er werde dort weder gefoltert noch unmenschlich behandelt werden, noch nicht abgegeben hatte, konnte er zunächst nicht abgeschoben werden. Der Betroffene, der alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nutzte, erreichte die nachträgliche Feststellung, dass die Inhaftierung während knapp fünf Wochen im Juni/Juli 2017 rechtswidrig war. Im November 2017 wurde er zunächst entlassen, da die Verlängerung der Sicherungshaft abgelehnt wurde. Fünf Tage später nahmen ihn die Behörden jedoch auf ihr erfolgreiches Rechtsmittel hin erneut in Haft. Zuletzt verlängerte das Landgericht die Sicherungshaft, wogegen sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof wehrte.

Zusicherung Algeriens ist eine zur Abschiebung erforderlichen Unterlage

Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und stellte fest: Die Zusicherung Algeriens, dass der Betroffene in Algerien weder gefoltert noch unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird, ist eine erforderliche Unterlage im Sinn des § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. Danach diene die Sicherungshaft der Beschaffung aller Schriftstücke, die die Abschiebung ermöglichen - dazu gehöre auch die Zusicherung des Zielstaates. Der Sinn der Vorschrift sei, dass die Abschiebung nicht an Gründen scheitere, auf welche die deutschen Behörden keinen Einfluss haben, so der XIII. Zivilsenat.

Rechtswidrige Haft unterbricht die Sicherungshaft nicht

Die Sicherungshaft könne nach § 62 Abs. 4 Satz 4 AufenthG bis zu 18 Monaten angeordnet werden, soweit die Haft zur Durchsetzung desselben Abschiebungsbescheids erginge, so die Richter. Etwas anderes gelte nur, wenn durch eine Lücke zwischen den Haftabschnitten eine Zäsur eingetreten sei. Die knapp fünfwöchige Rechtswidrigkeit der Haft bildete aus Sicht des Senats keine solche Zäsur, denn der Betroffene befand sich über den gesamten Zeitraum in Haft. Die gesamte Haftzeit - rechtmäßig oder nicht - beruhe auf ein und derselben Ausreisepflicht auf Basis der Abschiebungsanordnung vom März 2017. Auch die fünftägige Unterbrechung der Abschiebungshaft sei unschädlich.

BGH, Beschluss vom 20.05.2020 - XIII ZB 10/19

Redaktion beck-aktuell, 13. Juli 2020.