Verjährung einer Gesellschaftsschuld nach Auflösung der GbR

Mit Zahlungseingang eines Vorschusses auf den voraussichtlichen Vergütungsanspruch einer Rechtsanwaltsgesellschaft entsteht bedingt bereits der Rückzahlungsanspruch auf nicht verbrauchte Gebühren. Diese Verbindlichkeit geht auf die Gesellschafter einer nach Zahlungseingang aufgelösten Rechtsanwalts-GbR über. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Haftung der früheren Gesellschafter für diese Schuld erst nach fünf Jahren verjährt.

Rechtsschutzversicherung will Vorschuss zurück

Eine Rechtsanwalts-GbR wurde für einen rechtschutzversicherten Mandanten tätig. Die Versicherung zahlte den Gebührenvorschuss für einen zu erwartenden Gerichtstermin. Nachdem 2016 das Insolvenzverfahren gegen den Mandanten eröffnet wurde, rief der sachbearbeitende Anwalt bei der Versicherung an und teilte ihr die Eröffnung mit. Ferner sei seine GbR inzwischen aufgelöst worden. Wegen der Insolvenz erlosch der Anwaltsvertrag und das Verfahren des Mandanten wurde eingestellt, ohne dass der Gerichtstermin stattfand. Die Versicherung verlangte nun vergeblich von den beiden Gesellschaftern den nichtverbrauchten Vorschuss in Höhe von knapp 2.000 Euro zurück. 2019 erwirkte die Versicherung Mahnbescheide gegen die Anwälte, gegen die beide Widerspruch erhoben. Erst nach anderthalb Jahren betrieb die Versicherung das Verfahren weiter. Die Rechtsanwälte erhoben die Verjährungseinrede. Das Amtsgericht Osnabrück gab der Klage trotzdem statt, einer der Anwälte verfolgte die Klageabweisung weiter. Aber auch das Landgericht Osnabrück und der Bundesgerichtshof verurteilten den Rechtsanwalt zur Rückzahlung des Vorschusses.

Rückzahlungsanspruch entsteht mit Zahlungseingang

Der Gebührenvorschuss wird dem BGH zufolge unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vergütungsanspruch in dieser Höhe auch tatsächlich entsteht, geleistet. In der Höhe, in der er den Vergütungsanspruch übersteigt - wie hier mit der weggefallenen Terminsgebühr - bestehe ein Rückzahlungsanspruch nach den §§ 675, 666 BGB. Laut den Karlsruher Richtern ist dies bereits - aufschiebend bedingt - mit dem Zeitpunkt der Leistung des Vorschusses und nicht erst mit Eintritt der Bedingung der Fall.

Sonderverjährung für Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft

Da der Anwaltsvertrag noch mit der Anwaltsgesellschaft bestand und diese nicht mehr existiert, haften die Gesellschafter der Personengesellschaft akzessorisch für deren Schulden. Die Verjährung richtet sich deshalb grundsätzlich nach der Gesellschafterschuld. Wenn sich der Anwalt nun darauf beruft, weder Mahnantrag noch die Klage gegen die Anwälte habe die Verjährung der Gesellschafterschuld gehemmt und diese sei deshalb seit 2020 nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB verjährt, gehe er fehl, so der IX. Zivilsenat. § 159 HGB konstituiere eine Sonderverjährung von fünf Jahren für den Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft. Theoretisch könne sich zwar der Teilhaber nach § 129 Abs. 1 HGB aus abgeleitetem Recht darauf berufen, dass der Anspruch gegen die GbR früher verjährt sei. Hier habe aber die Versicherung gegenüber dem Anwalt die Verjährung rechtzeitig gehemmt.

BGH, Urteil vom 16.12.2021 - IX ZR 81/21

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2022.