Verfahrenskostenhilfe bei klärungsbedürftiger Rechtsfrage

Lässt ein Gericht die Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung zu, muss es dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe bewilligen. Dies gilt auch dann, wenn es selbst die höchstrichterlich zu klärende Frage zum Nachteil des Betroffenen entscheiden würde. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.07.2020 entschieden.

VKH abgelehnt

Ein Betreuer verlangte im Namen seines Schützlings die Genehmigung einer zwangsweisen zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose. Das AG Hersbruck wies diesen Antrag zurück. Es sei nicht zu ermitteln gewesen, was der Betroffene selbst davon halte, behandelt zu werden. Für die dagegen gerichtete Beschwerde verweigerte das LG Nürnberg-Fürth dem Betreuten Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht: Er sei nicht beschwerdebefugt, da er durch die Zwangsbehandlung nicht in eigenen Rechten nach § 59 FamFG verletzt sei. Ein Recht auf Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit gegen seinen Willen gebe es im deutschen Recht nicht. Ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Genehmigung stehe nur dem Betreuer zu. Gegen die Ablehnung der finanziellen Unterstützung für das Gerichtsverfahren und gegen die Verwehrung der Behandlung ließ das Landgericht jeweils die Rechtsbeschwerde zu.

BGH sieht Wertungswiderspruch

Die Rechtsbeschwerde zur VKH hatte vor dem BGH Erfolg. Die Verfahrenskostenhilfe wurde bewilligt. Die Bundesrichter sahen einen Wertungswiderspruch in der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hauptverfahren und der gleichzeitigen Verweigerung der Finanzierung. Wenn man davon ausgehe, dass hier eine klärungsbedürftige Frage zur Anwendung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB durch den BGH bestehe, könne man nicht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Antwort aus eigener Sicht vorwegnehmen. Insoweit bestehe hinreichende Erfolgsaussicht – unabhängig davon, wie das Landgericht den Fall entschieden sehen wolle.

Frage der Formulierung

Aus Sicht der Karlsruher Richter ist das LG Nürnberg-Fürth zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Betreuten die Beschwerdebefugnis für die Erstbeschwerde fehlt. Der Familiensenat erinnerte die Vorinstanz an die Möglichkeit des Betreuers, nach § 335 Abs. 3 FamFG auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen. Daher sei entgegen der Auffassung des bayerischen Gerichts auch nicht zwischen der im Gesetz vorgesehenen Beschwerde durch den Betreuer "im Namen des Betroffenen" und der "Beschwerde des Betroffenen, vertreten durch den Betreuer", wie im Schriftsatz formuliert, zu differenzieren.

BGH, Beschluss vom 29.07.2020 - XII ZB 172/18

Redaktion beck-aktuell, 22. September 2020.