Unzulässige zusätzliche Gebühr bei Flugbuchungen
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Ein Portal zur Buchung von Flugreisen erhebt eine unzulässige zusätzliche Gebühr, wenn ausschließlich die voreingestellte Zahlungsoption kostenfrei ist. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn diese "Servicegebühr" als Kalkulationsposten des zuerst angezeigten Preises ausgewiesen ist, dort aber durch einen "Rabatt" für die Verwendung der voreingestellten Kreditkarte in gleicher Höhe kompensiert wird. Entscheidend sei der Gesamtpreis.

Zusätzliche "Service-Fee"

Ein Internet-Flugvermittlungsportal wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagt. In ihren Angeboten hatte der Betreiber des Portals seinen Kunden unter anderem eine als "Service-Fee" bezeichnete Gebühr pro Flugstrecke berechnet. Bei Zahlung mit einer von dem Portalbetreiber in Kooperation mit einer Bank kostenlos vertriebenen Kreditkarte gewährte das Portal einen Rabatt. Diese Karte war als voreingestelltes Zahlungsmittel hinterlegt, der Abschlag wurde bei Berechnung des Flugpreises angezeigt. Wurde ein anderes Zahlungsmittel gewählt, fiel ein höherer Preis an. Eine Abmahnung scheiterte. Das Landgericht Leipzig wies die bezüglich nicht ausgewiesener Zusatzgebühren für Gepäckbeförderung erfolgreiche Klage hinsichtlich der Servicegebühr ab. Das sah das Oberlandesgericht Dresden anders. Die Beklagte habe die Gebühr zwar nicht unmittelbar für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel erhoben. Ihre Kreditkarte sei jedoch kein gängiges Zahlungsmittel nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, so die Begründung (GRUR-RR 2020, 519). Die Revision des Betreibers beim BGH hatte keinen Erfolg.

Ausgewiesener Gesamtpreis entscheidend

Der BGH betonte, dass das Buchungsportal aus Kundensicht für die Nutzung aller Zahlungsmittel mit Ausnahme ihrer Kreditkarte ein zusätzliches Entgelt erhebt. Dieser Eindruck werde nicht dadurch ausgeräumt, dass die Servicegebühr auch bei der Voreinstellung aufgeführt werde und der niedrigere Preis darauf beruhe, dass ein Rabatt ausgewiesen werde. Entscheidend sei der ausgewiesene Gesamtpreis. Dem X. Zivilsenat zufolge kommt den ausgewiesenen Kalkulationsposten demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung bei. Durch die im Ergebnis kostenneutrale Gegenüberstellung einer kalkulatorischen Servicegebühr und eines kalkulatorischen Rabatts in gleicher Höhe werde darüber hinaus der Eindruck vermittelt, dass das höhere Entgelt nicht die Folge von – nicht näher spezifizierten – Serviceleistungen sei, sondern allein auf der Auswahl eines anderen Zahlungsmittels beruhe. Die Beschränkung der kostenlosen Zahlungsmöglichkeiten auf diese Karte sei unzulässig. Der BGH bestätigte auch die Einschätzung des OLG, dass bei der Buchung gegebenenfalls anfallende Zusatzentgelte für Gepäckbeförderung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (LuftverkehrsdiensteVO) ausgewiesen werden müssen.

BGH, Urteil vom 24.08.2021 - X ZR 23/20

Redaktion beck-aktuell, 24. September 2021.