Unlautere Werbung einer britischen Steuerberater-LLP

Eine britische LLP mit einer Niederlassung in Essen, deren Partner keine deutschen Steuerberater sind, darf hierzulande keine Steuerberatung anbieten. Ihre Bewerbung geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unlauter und verstößt gegen das Irreführungsverbot.

LLP ohne deutsche Steuerberater

Eine britische LLP mit Hauptsitz in London ließ sich in Essen mit einer Zweigstelle nieder. Als Geschäftszweck gab sie dem Partnerschaftsregister gegenüber die "Erbringung aller Dienstleistungen einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungspartnerschaft" an, obwohl keiner der Partner im Steuerberaterverzeichnis geführt wurde. Die örtliche Steuerberatungskammer mahnte den alleinvertretungsberechtigten Partner der LLP ab, weil sie das Angebot der Gesellschaft für unlauter hielt. Das LG Essen und das OLG Hamm gaben der Klage statt, die Revision der Gesellschafter zum BGH blieb erfolglos.

Eintragung ist unlauter und irreführend

Die Eintragung dieses Geschäftszwecks ist nach dem Urteil des I. Zivilsenats unlauter nach § 3a UWG in Verbindung mit § 8 StBerG, weil kein Angehöriger der LLP nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt ist, gewerblich in Steuersachen tätig zu sein. Niemand verfüge über einen Abschluss als Steuerberater, Buchprüfer oder Steuerfachwirt (§ 3 Nr. 1-3, 6 Nr. 4 StBerG). Personen, die nicht zu dem genannten Personenkreis gehörten, dürften auch nicht geschäftsmäßig in Steuersachen helfen, so der BGH. Wer diese Tätigkeit anbiete, suggeriere aber gegenüber potentiellen Mandanten, dazu befugt zu sein - und verstoße damit gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG.

Ausnahme für EU-Steuerberater nicht gegeben

Der LLP half auch § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht weiter, wonach Steuerberater aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Dienstleistungsfreiheit auch in Deutschland tätig werden dürfen. Dies setze nämlich voraus, dass sie in einem anderen EU-Land ansässig sind. Dies treffe auf eine britische LLP mit einer Niederlassung nur in Deutschland nicht zu.

Niederlassungsfreiheit nicht verletzt

§ 3a StBerG verstößt den Karlsruher Richtern zufolge auch nicht gegen die in Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit. Denn die Beschränkung der Ausübung der Steuerberatung auf Personen, die einen entsprechenden Abschluss haben, diene zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Sie gewährleiste die Einhaltung der Steuerregeln, die Verhinderung von Steuerhinterziehung und bewahre den Verbraucher vor unqualifizierter Hilfeleistung. Laut BGH ist die Beschränkung auch verhältnismäßig, da sie unter anderem für weniger komplizierte Tätigkeiten wie die Lohnbuchhaltung auch weniger hohe Anforderungen an das Berufsbild stelle.

Redaktion beck-aktuell, 9. April 2021.