Thermenbetreiber darf Hausverbot ohne Grund erteilen

Ein Hausverbot für den Besuch einer Therme darf auch ohne einen sachlichen Grund vom Betreiber erteilt werden. Mangels objektiver Bedeutung der Einrichtung für das gesellschaftliche Leben der Besucher könne die Entscheidungsfreiheit des Besitzers nicht eingeschränkt werden. Dies hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 29.05.2020 entschieden.

Beschränktes Hausverbot

Die frühere Stammkundin verlangte von der Thermenbetreiberin die Rücknahme des Hausverbots oder zumindest die Erstattung schon gekaufter Eintrittskarten für über 1.000 Euro. Mit letzterem war die Einrichtung einverstanden. Für weitere Standorte des Unternehmens gewährte das Landgericht Gera der Kundin Zutritt. Das Verbot, die Therme in Bad Klosterlausnitz zu besuchen, hatte aber über drei Instanzen Bestand. Der Hintergrund des Streits wurde nicht mitgeteilt – das Landgericht sah aber auch keine Notwendigkeit einer Begründung.

BGH: Kein sachlicher Grund für Hausverbot erforderlich

Der BGH stimmte den Ausführungen des LG zu. Auch aus Sicht der Bundesrichter durfte die Betreiberin der Therme ohne Begründung ein Hausverbot aussprechen. Eine Einschränkung des Hausrechts lasse sich aus dem Kauf der Eintrittskarten nicht ableiten. Anders als etwa bei einem Hotelaufenthalt, so der BGH, seien nicht personalisierte Eintrittskarten frei übertragbar. Die Erteilung eines Hausverbots verlangt aus Sicht des Senats nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dann einen sachlichen Grund, wenn die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen "in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet". Dies sei beim Besuch einer Therme aber aus objektiver Sicht nicht der Fall. Der Wunsch der Kundin, in der Sauna ihre Freunde zu treffen, spielte somit für das Gericht keine Rolle.

BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 275/18

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2020 (ergänzt durch Material der dpa).