Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 2/2018 vom 01.02.2018
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Sachverhalt
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf von Forderungen ist, nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetreten Recht aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem ein Pkw beschädigt wurde.
Der Eigentümer dieses Pkw hatte einen Sachverständigen mit der Besichtigung des Fahrzeugs beauftragt. Dieser erstattete ein schriftliches Gutachten und trat seine Vergütungsansprüche an die Klägerin ab. Für die Erstellung des Gutachtens, in dem er zu einem merkantilen Minderwert von 6.000 EUR bei Reparaturkosten von netto 16.788,60 EUR gekommen war, berechnete er 2.269,66 EUR. Diese Rechnung hat der Geschädigte nicht beglichen.
Die Beklagte ermittelte bei einer Prüfung des Sachverständigengutachtens Reparaturkosten in Höhe von netto 2.664,60 EUR und einen merkantilen Minderwert von 2.000 EUR. Sie zahlte die Gutachterkosten nicht, weil sie die Kosten für nicht ersatzfähig hielt.
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 1.225,83 EUR stattgegeben, weil das Gutachten nicht völlig unbrauchbar gewesen sei. Der Sachverständige könne aber nur angemessene Kosten verlangen. Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin weitere 1.043,83 EUR zu bezahlen. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war. Im Übrigen hat er die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15 = VersR 2016, 1387).
Mit Urteil vom 01.06.2017 hat das LG nun erneut entschieden und das Urteil des AG teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 1.847,17 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom LG erneut zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Rechtliche Wertung
Der BGH hat nun abermals , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde, das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache wiederum an das Berufungsgericht, jedoch an einen anderen Spruchkörper, zurückverwiesen.
Die Sachverständigenkosten gehörten grundsätzlich zum auszugleichenden Vermögenschaden. Die Bemessung der Höhe des Anspruchs sei in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellen Tatrichters. Das Berufungsgericht habe allerdings im Hinblick auf das Grundhonorar Sachvortrag der Beklagten übergangen und bezüglich der Nebenkosten eine ungeeignete Schätzgrundlage verwendet.
Es seien nur die Kosten erstattungsfähig, die zweckmäßig und notwendig erscheinen. Zwischen mehreren möglichen Wegen der Schadensbeseitigung müsse der wirtschaftlichere Weg gewählt werden, allerdings sei auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Diesen treffe die Darlegungslast bezüglich des erforderlichen Herstellungsaufwands. Dieser Darlegungslast genüge der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Hier habe der Geschädigte die Rechnung indes nicht bezahlt. Deswegen könne ihr bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen werden. Deswegen habe ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich genügt, um die geltend gemachte Höhe in Frage zu stellen.
Zu Recht habe die Revision gerügt, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob das nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandeten Kürzung verbliebene Grundhonorar in Höhe von 1.418,89 EUR deutlich überhöht ist, den Vortrag der Beklagten außer Betracht gelassen hat, die Höhe des Reparaturschadens belaufe sich nicht wie im Gutachten festgestellt auf 16.788,60 EUR, sondern lediglich auf 2.664,60 EUR und die Wertminderung betrage nicht wie festgestellt 6.000 EUR, sondern lediglich 2.000 EUR. Da die Beklagte diese beiden Positionen bestritten habe, lasse sich die Höhe des von ihr zu erstattenden Grundhonorars erst nach Feststellung der zutreffenden Schadenhöhe beziffern.
Erheblichen Bedenken begegnen laut BGH auch die geltend gemachten Nebenkosten, die einem wirtschaftlich denkenden verständigen Geschädigten überhöht erscheinen müssten. Fast alle Preise seien erkennbar überhöht gewesen (unter anderem Lichtbilder zu 2,50 EUR das Stück, Schreibgebühren 1,50 EUR pro Seite, Porto und Telefon 12,50 EUR pauschal). Es handele sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert sei und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen könne.
Praxishinweis
Das LG wird nun ein Sachverständigengutachten zur Frage der Wertminderung und der Reparaturkosten zu erholen haben. Bezüglich der Nebenkosten ist es bei der Schätzung der objektiv erforderlichen Kosten nicht allein auf Angaben aus dem Bereich der Kfz-Sachverständigen angewiesen, wie der BGH ausführt. Denn Kosten für Nebentätigkeiten entstünden auch in anderen Betrieben wie beispielsweise in Rechtsanwaltskanzleien, bei Notaren, Detekteien, Übersetzungsbüros, Architekten oder Ingenieuren. Da seien genügend Schätzgrundlagen im Sinne des § 287 ZPO zu finden und auch das JVEG (vgl. Senatsurteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092) könne Hilfestellung geben. So ganz zu Ende wird der Prozess also noch nicht sein.