Selbstständiges Beweisverfahren zur ärztlichen Aufklärungspflicht

Der Umfang ärztlicher Aufklärungspflichten kann im selbstständigen Beweisverfahren überprüft werden. Dem Antrag dürfen auch Erläuterungen für den Sachverständigen beigefügt werden, die das Gericht nach seinem Ermessen an ihn weitergeben kann. Damit bestätigt der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.07.2020 eine Grundsatzentscheidung aus dem Mai.

Abstrakte Vorfrage

In einer Arzthaftungssache leitete die Patientin ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Neben anderen Beweisfragen wollte sie vom Sachverständigen etwas zum Umfang der medizinischen Aufklärungspflicht über mögliche Gefahren sowie zum Vorhandensein "echter Behandlungsalternativen" erfahren. Den beiden Fragen folgte jeweils eine rechtliche Einordnung. Diese sollte das Gericht nach eigenem Ermessen benutzen, um den Gutachter zu instruieren. Das LG Freiburg und das OLG Karlsruhe (Freiburg) folgten dem Antrag nicht. Aus Sicht der baden-württembergischen Gerichte handelte es sich um rein "abstrakte Vorfragen", die den Prozess nicht hätten voranbringen können. Der wirklich relevante Punkt - der Inhalt der erfolgten Aufklärung - wäre hierdurch nicht aufzuklären gewesen. Der Beweisantrag dürfe auch nicht zur Disposition des Gerichts gestellt werden.

Bestätigung der neuen Linie

Die Rechtsbeschwerde zum BGH führte zur Zurückverweisung. In der gleichen Konstellation hatten die Karlsruher Richter bereits im Mai Entscheidungen aus Freiburg aufgehoben. Die zuvor aufgestellten Grundsätze zur Zulässigkeit von Beweisfragen nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Rahmen der Arzthaftung bestätigten sie jetzt: Das Gutachten stecke den Rahmen der medizinischen Aufklärungspflicht ab. Damit ergebe sich ein "hinreichend konkreter" Bezug zum Fall. Der VI. Senat betonte erneut die Zulässigkeit der beigefügten Erläuterungen. Damit werde lediglich dem Gericht ein Vorschlag für die Anleitung des Sachverständigen im Sinne der  §§ 492, 404a Abs. 1 ZPO gemacht - den Antrag selbst berühre dies nicht.

Ermessen als Chance?

In seiner Anmerkung zur ersten Entscheidung des BGH vom 19. Mai sah auf der Heiden (NJW 2020, 2276) das Hauptproblem der Zulässigkeit von selbstständigen Beweisverfahren bei der Formulierung der Fragen. In der Tat stellte der VI. Zivilsenat auch in dieser Entscheidung wieder klar, dass trotz einer "möglicherweise missverständlichen Formulierung" die Patientin eine medizinische, und keine unzulässige juristische, Einordnung gewünscht habe. In seinem Beitrag für die NJW empfiehlt der Autor daher Anwälten, den Gerichten ausdrücklich Spielraum zu geben, durch Erläuterungen die Anträge zu präzisieren.

BGH, Beschluss vom 06.07.2020 - VI ZB 27/19

Redaktion beck-aktuell, 7. August 2020.