BGH: Nach Wahl fiktiver Schadensabrechnung sind Kosten einer Reparaturbestätigung nicht mehr ersatzfähig

BGB § 249

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung sei insoweit unzulässig.

BGH, Urteil vom 24.01.2017 - VI ZR 146/16 (LG Mühlhausen), BeckRS 2017, 102550

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 5/2017 vom 16.03.2017

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Sachverhalt

Bei einem Unfall, an dem unstreitig die Gegenseite schuld war, war das Fahrzeug der Klägerin beschädigt worden. Die Reparaturkosten waren von einem Sachverständigen auf rund 4.500 EUR geschätzt. Die Klägerin rechnete fiktiv ab, ließ den Wagen von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, reparieren und dann von einem Sachverständigen nochmals besichtigen. Dieser bestätigte die Ordnungsgemäßheit der Reparatur und stellte für diese Bemühungen 61,88 EUR in Rechnung.

Diesen Betrag will die Klägerin vom Beklagten noch ersetzt haben. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, aber die Berufung zugelassen. Das Berufungsgericht hatte die Berufung zurückgewiesen, aber die Revision zugelassen. Das Revisionsgericht hatte aber auch keine guten Nachrichten für die Klägerin.

Rechtliche Wertung

Entscheide sich der Geschädigte für die fiktive Schadenabrechnung, seien die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht zusätzlich ersatzfähig, so der BGH. Der Geschädigte müsse sich an der gewählten Art der Schadenabrechnung festhalten lassen, eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung sei insoweit unzulässig.

Überstiegen die konkreten Kosten der tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung ermittelten Betrag, bleibe es dem Geschädigten unbenommen, zu einer konkreten Berechnung überzugehen.

Bei den Kosten der Reparaturbestätigung handle es sich nicht um eine erforderliche Aufwendung im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Vielmehr sei dies eine Position, die auf der freien Entscheidung des Geschädigten beruhe. Dabei komme es auf die Motivation der Klagepartei nicht an.

Praxishinweis

Im Fachdienst StrVR 3/2017 hatten wir das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.01.2017 vorgestellt (Az.: 5 S 239/16, BeckRS 2017, 101074, mit Anmerkung Kääb in FD-StrVR 2017, 386980). Das LG hatte damals die Kosten der Reparaturkostenbestätigung als «grundsätzlich nicht erstattungsfähig» bezeichnet und die Revision zugelassen. Zwei Tage vorher hatte, wie sie hier sehen, der BGH bereits entschieden.

Ein weiterer strittiger Punkt der Kraftfahrzeugschadenregulierung ist damit geklärt, allerdings erlauben wir uns schon darauf hinzuweisen, dass der BGH in seinem hier vorgestellten Urteil (dort Randnummer 10) Ausnahmen erwähnt, bei denen «etwas anderes gelten könnte». Das muss allerdings erst noch entschieden werden.

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2017.