Gefährliche Körperverletzung und versuchte räuberische Erpressung
Das Landgericht Stuttgart wirft dem Angeklagten Selcuk S., der früher Vizepräsident der "Osmanen Germania" war, gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung und versuchte räuberische Erpressung vor. Das weitere Mitglied des Stuttgarter "Chapters" der Gruppierung hat es wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Wie der BGH mitteilt, hatte sich das Verfahren vor dem LG Stuttgart daneben gegen fünf weitere Mitangeklagte gerichtet, die nach den Feststellungen ebenfalls Mitglieder der "Osmanen Germania" waren, darunter auch den früheren Präsidenten Mehmet B.. Deren Verurteilungen seien jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen und bereits rechtskräftig.
Körperliche Misshandlungen in Auftrag gegeben oder selbst vorgenommen
Nach den Feststellungen des LG hatte Selcuk S. Mitglieder des Stuttgarter "Chapters" der "Osmanen Germania" beauftragt, den Präsidenten des "Chapters" Gießen/Marburg im Rahmen einer Bestrafungsaktion körperlich zu misshandeln. Die Bestrafungsaktion wurde von fünf Mitgliedern der Gruppierung durchgeführt, unter anderem dem weiteren Angeklagten. Zudem hatte der Angeklagte Selcuk S. nach den Feststellungen des LG zwei Mitgliedern des "Chapters" Stuttgart den Auftrag erteilt, eine albanische Familie zur Durchsetzung – nicht bestehender – Forderungen aus einem Mietverhältnis mit dem Einsatz körperlicher Gewalt zu bedrohen. Zu einer Zahlung oder der erstrebten Räumung kam es nicht. Schließlich hat der Angeklagte Selcuk S. nach den Feststellungen seine frühere Geliebte körperlich misshandelt.
BGH verwirft Revisionen mangels Rechtsfehler
Mit ihren Revisionen rügten die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Der BGH hat die Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts durch einstimmigen Beschluss als unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweise.