BGH verhängt lebenslange Freiheitsstrafe trotz Einverständnis des Opfers mit Tötung und Zerstückelung

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig einen Beamten des Landeskriminalamtes wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht habe das Einverständnis des Getöteten zu Unrecht als einen "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfolgenlösung angesehen, der es ermöglichen könne, von lebenslanger Freiheitsstrafe abzusehen (Urteil vom 21.02.2018, Az.: 5 StR 267/17).

Tötung auf Wunsch

Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden tötete der voll schuldfähige Angeklagte einen 59-jährigen Mann, um die anschließende Zerstückelung des Körpers zu ermöglichen, von der er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Das Tatopfer war mit dem Handeln des Angeklagten einverstanden. Es hatte den Wunsch "geschlachtet" und verspeist zu werden. Das Landgericht hatte den Beamten wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Einverständnis des Opfers führte zu geringerer Strafe

Das Landgericht war in einer ersten Entscheidung davon ausgegangen, dass die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer Straftat begangen worden ist. Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe hat es abgesehen, da das Tatopfer mit der Tötung durch den Angeklagten nicht nur einverstanden war, sondern diese aufgrund eines seit Jahren stabil bestehenden Wunsches auch unbedingt wollte. Diese Entscheidung hatte der Fünfte Strafsenat des BGH durch Urteil vom 06.04.2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hatte den Angeklagten nunmehr wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten verurteilt.

Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich

Gegen dieses zweite Urteil haben der Angeklagte und – zu seinen Ungunsten – die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen, da sich insbesondere die vor allem angegriffene Beweiswürdigung als rechtsfehlerfrei erwiesen hat. Hingegen konnte die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch wegen Mordes erfolgreich angreifen.

Rechtsfolgenlösung greift hier nicht

Denn das Landgericht habe das Einverständnis des Getöteten zu Unrecht als einen "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Rechtsfolgenlösung angesehen, der es ermöglichen könnte, von lebenslanger Freiheitsstrafe abzusehen. Auf die bei einer Verurteilung wegen Mordes nach § 211 Abs. 1 StGB allein vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe hat der Fünfte Strafsenat selbst gemäß § 354 Abs. 1 StPO erkannt und hieraus sowie aus der wegen Störung der Totenruhe verhängten fünfmonatigen Freiheitsstrafe eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB gebildet.

BGH, Urteil vom 21.02.2018 - 5 StR 267/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2018.