Klageänderung in der Revisionsinstanz ist unzulässig

Eine Klage kann in der Revisionsinstanz laut Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht geändert werden. Ein Käufer hatte im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" von der Verkäuferin eines Audis zunächst eine Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommen und seine Klage dann in dritter Instanz teilweise zurückgenommen. Damit wollte er die Gegnerin in Annahmeverzug setzen.

Käufer ändert Klageantrag

Das LG Aachen wies die Klage ab. Auf die – teilweise erfolgreiche – Berufung wurde die Autohändlerin vom OLG Köln zur Zahlung von 22.745 Euro (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung) nebst Deliktszinsen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, verurteilt. Zudem habe sich die Firma mit der Rücknahme des Pkw in Verzug befunden. Gegen das Urteil legten beide Parteien Revision ein, der Käufer nahm sein Rechtsmittel aber zurück. Die Händlerin wandte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Deliktszinsen und gegen die Feststellung des Annahmeverzugs. Daraufhin nahm der Käufer die Klage hinsichtlich der Deliktszinsen zurück – nicht aber hinsichtlich der Feststellung der Säumigkeit.

BGH: OLG hätte Annahmeverzug nicht feststellen dürfen

Die Revision der Autofirma hatte hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs vor dem BGH Erfolg. Aus Sicht des BGH hätte das OLG diesen Anspruch nicht zuerkennen dürfen. Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, sei das wörtliche Angebot des Käufers auf Rückgabe des Pkw an die Erstattung des vollen Kaufpreises (ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung) zuzüglich Deliktszinsen seit Kaufpreiszahlung geknüpft gewesen. Dies schließe einen Annahmeverzug der Verkäuferin aus.

Feststellungsklage stützt sich auf einen anderen Lebenssachverhalt

Dem VI. Zivilsenat zufolge führt der Umstand, dass der Käufer nunmehr in der dritten Instanz mit der Rücknahme seiner Revision und der teilweisen Klagerücknahme seine Ansprüche dem Urteil des OLG Köln angeglichen hat, nicht zur Unbegründetheit der Revision der Verkäuferin. Dem Käufer sei es verwehrt, die Feststellung des Annahmeverzugs in der Revisionsinstanz auf die durch die Rücknahmen geschaffene geänderte Sachlage zu stützen: Dies stelle eine Klageänderung dar, die an dieser Stelle grundsätzlich unzulässig sei.

BGH, Urteil vom 14.12.2020 - VI ZR 573/20

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2021.