Keine Erstattung der Umsatzsteuer für Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung
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Wählt ein Unfallgeschädigter den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er keinen Ersatz der Umsatzsteuer verlangen. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch für den Fall einer konkreten Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit, bei der tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen sei. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung sei insoweit unzulässig. Andernfalls verstieße der Geschädigte gegen das Vermischungsverbot.

Unfallgeschädigte rechnete fiktiv ab

Eine Autofahrerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz der von ihr für eine Teilreparatur gezahlten Umsatzsteuer von 846 Euro in Anspruch. Ihr Wagen wurde bei dem Zusammenstoß im Juli 2019 beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten des unfallverursachenden Fahrzeugs stand dem Grunde nach außer Streit. In einem von der Klägerin vorprozessual eingeholten Gutachten bezifferte ein Sachverständiger die Nettoreparaturkosten auf 5.522 Euro. Ausweislich des Gutachtens war die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch den Unfall nicht beeinflusst. Die Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab; die Assekuranz erstattete auf dieser Grundlage die Nettoreparaturkosten. Die Halterin ließ sodann eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten in Höhe von 4.455 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 846 Euro anfielen. Mit ihrem Gesuch hatte sie weder beim AG Nordhorn noch beim LG Osnabrück Erfolg, da es sich dabei um eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung handele. Die in der von der Fahrerin gewählten fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer bleibe fiktiv, da sie tatsächlich nicht angefallen und damit nicht erstattungsfähig sei (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), während die tatsächliche Reparatur, bei der Umsatzsteuer angefallen sei, nicht abgerechnet werde. Auch die Revision beim BGH hatte keinen Erfolg.

Keine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung

Der VI. Zivilsenat stimmte den Ausführungen des LG zu. Da die Unfallgeschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt habe und nicht zu einer konkreten Berechnung ihres Schadens auf der Grundlage der durchgeführten Reparatur übergegangen sei, könne sie keinen Ersatz der im Rahmen der Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer verlangen (§ 249 BGB). Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist laut BGH insoweit nicht zulässig. Bei fiktiver Abrechnung könne auch dann kein Ersatz von Umsatzsteuer beansprucht werden, wenn wie hier durch die Teilreparatur – auch zur Herstellung der Verkehrssicherheit, was bislang offengelassen worden sei – tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen sei. Dies erlaube es dem Geschädigten nicht, sich darüber hinaus unter Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung zusätzlich die Vorteile der konkreten Abrechnung zu sichern ("Rosinenpicken"). Auch in diesem Fall falle die Steuer nicht auf die fiktive Reparatur an, sondern auf die konkrete Teilreparatur. Der Geschädigte dürfe auch insoweit nicht einzelne Elemente der einen Abrechnung mit der anderen kombinieren, sondern müsse sich für eine Abrechnungsart – fiktiv oder konkret – entscheiden. Andernfalls verstieße er gegen das Vermischungsverbot.

BGH, Urteil vom 05.04.2022 - VI ZR 7/21

Redaktion beck-aktuell, 19. Mai 2022.