Keine Bestechung bei Zahlungen an Eigentümer

Werden einem Vorstand und Anteilseigner eines Unternehmens Vorteile für künftige Warenlieferungen angeboten, kann laut Bun­des­ge­richts­hof je­den­falls dann kein Be­stechungs­de­likt vor­lie­gen, wenn die anderen Anteilseigner mit dieser Zuwendung einverstanden sind. Sie seien als Unternehmensinhaber bereits nicht vom Gesetzeswortlaut umfasst. Vielmehr sollten gerade sie geschützt werden.

Holzhändler zahlt üppige "Schmiergelder"

Der Geschäftsführer einer weltweit tätigen Holzhandelsfirma war vom Landgericht Hamburg  wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem ordneten die Hamburger Richter gegen ihn sowie die Gesellschaft den Einzug von Taterträgen von 911.300 Euro an. Der Angeklagte hatte unter anderem von Oktober 2010 bis Juli 2015 an die Vorstände dreier afrikanischer Holzlieferanten in seiner Buchhaltung als "Provisionen" bezeichnete Gelder in Höhe von rund 460.000 Euro gezahlt. Damit wollte er den Handel sichern und gegenüber Konkurrenten bevorzugt werden. Die Aktionäre der Forsthändler waren überwiegend Mitglieder einer Familie, zu denen er engere Beziehungen pflegte. Die Vorstände waren selbst Anteilseigner und gehörten diesen Familien an. Durch die weiterveräußerten Hölzer erzielte er einen Gewinn von 698.000 Euro. Beim Finanzamt setzte er die "Provisionen" als Betriebsausgaben ab. Der Angeklagte legte beim BGH Revision ein - überwiegend mit Erfolg.

Zustimmung der Anteilseigner ist entscheidend

Nach Auffassung des 1. Strafsenats hätten sich die Richter der Hansestadt mit der sich aufdrängenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte die "Provisionen" an die drei ausländischen Vorstände in deren Stellung als Aktionäre mit jeweiliger Zustimmung der anderen Anteilseigner und nicht als "beauftragte" Leitungsorgane gezahlt hatte. Laut BGH kann der Betriebsinhaber des § 299 StGB a. F. (des Unternehmens im Sinne des § 299 StGB n. F.) als geschützte Person nicht zugleich Täter sein. Bei juristischen Personen seien dies die Anteilseigner. Das LG hätte insoweit prüfen müssen, ob die anderen Aktionäre, fast ausschließlich Familienmitglieder, mit den Provisionszahlungen einverstanden gewesen seien. Dann hätte der Angeklagte die Gelder den Geschäftsinhabern zugewendet. Dies sei aber nicht strafbar. Zum Vergleich zog der BGH die bereits zur Untreuestrafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB zu Lasten einer Aktiengesellschaft entwickelten Grundsätze heran. Danach schließe das Einverständnis der Gesamtheit der Gesellschafter die Tatbestandsmäßigkeit einer für die GmbH nachteiligen Handlung grundsätzlich aus.

BGH, Beschluss vom 28.07.2021 - 1 StR 506/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2021.