Kein Versicherungsschutz für Präimplantationsdiagnostik bei Erbkrankheit
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Der Bundesgerichtshof hält in einer Leitsatzentscheidung fest, dass eine private Krankenkasse die Kosten der Präimplantationsdiagnostik (PID) im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung nicht erstatten muss. Die PID sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherungsnehmers.

PID zur Vermeidung todkranker Kinder

Der Versicherungsnehmer und seine Frau sind beide Träger einer seltenen Erbkrankheit. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein gemeinsames Kind daran erkranken wird, liegt bei 25%. Ein Kind des Paares ist bereits daran verstorben und zwei Föten wurden nach Feststellung des Syndroms abgetrieben. Der Kläger begehrte die Erstattung der Kosten für die PID, weil nur diese zukünftige Schwangerschaftsabbrüche verhindere.

PID ist keine Heilbehandlung, sondern Diagnosewerkzeug

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen wies der IV. Zivilsenat die Klage ab. Die Krankenkasse schulde nur eine Heilbehandlung des Klägers. Diese Verpflichtung sei durch die Kinderwunschbehandlung erfüllt. Die mögliche Genmutation bei dem Fötus sei keine Krankheit der Eltern. Ziel sei vielmehr "dem werdenden Kind späteres Leiden zu ersparen", so der Senat. Die Präimplantationsdiagnostik sei nur ein Werkzeug um geschädigte Embryonen zu erkennen.

BGH, Urteil vom 20.05.2020 - IV ZR 125/19

Redaktion beck-aktuell, 8. Juni 2020.