Kollagen-Trinkampullen: Werbung mit positivem Effekt auf Hautgesundheit zu unterlassen

Erwecken Werbeaussagen den Eindruck eines Zusammenhangs zwischen Kollagen und Hautgesundheit, so sind sie als gesundheitsbezogen einzuordnen. Es handelt sich laut BGH dann nicht um – zulassungsfreie – schönheitsbezogene Angaben ("beauty claims"). 

Der BGH hat drei Werbeaussagen eines Herstellers von Kollagen-Trinkampullen als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben und damit als unlauter bestätigt. Das Unternehmen hatte gemeint, es handele sich nur um schönheits-, nicht um gesundheitsbezogene Angaben. Hinsichtlich drei weiterer Werbeaussagen verneinte der BGH gesundheitsbezogene Angaben (Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 135/24).

In seinem Webauftritt für das Produkt Elasten bewarb der Hersteller die Kollagen-Trinkampullen mit einer Reihe von Aussagen. So wurde einleitend unterstrichen, "wie wichtig Kollagen für unseren Körper und unsere Hautstrukturen ist". In den streitgegenständlichen sechs der nachfolgenden Aussagen hieß es unter anderem: "Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen." Ferner wurde auf klinische Studien verwiesen, die belegten, "dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbessern".

Ein Wirtschaftsverband rügte unzulässige gesundheitsbezogene Angaben und begehrte Unterlassung; die monierten sechs Werbeaussagen verstießen gegen die Health-Claim-Verordnung. Die Vorinstanzen gaben ihm recht. Das Unternehmen meinte hingegen, die Werbeaussagen bezögen sich nur auf das äußere Erscheinungsbild und stellten daher nur schönheitsbezogene Angaben (sog. beauty claims) dar, die zulassungsfrei seien.

Die Revision des Unternehmens hatte teilweise Erfolg. Drei Werbeaussagen bestätigte der BGH allerdings als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Health-Claim-VO und bejahte daher insoweit einen Unterlassungsanspruch wegen unlauteren Handelns (§§ 3, 3a UWG). Art. 10 Abs. 1 Health-Claim-VO enthält für (spezielle) gesundheitsbezogene Angaben ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, die Zulässigkeit solcher Angaben setzt unter anderem voraus, dass sie zugelassen sind.

Gesundheitsbezogene Angaben

Ob eine Angabe als gesundheitsbezogen zu bewerten sei, beurteile sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers, so der BGH. Drei der beanstandeten Aussagen stellten danach gesundheitsbezogene Angaben da, weil sie den Eindruck eines Zusammenhangs zwischen dem Lebensmittel bzw. dem enthaltenen Kollagen und der Gesundheit des Hautorgans erweckten. Anders als das Unternehmen meine, fielen auf die Hautstruktur oder -elastizität bezogene Aussagen für in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Regelung heraus, sondern seien einzelfallbezogen zu prüfen.

Außerdem ergebe sich die Gesundheitsbezogenheit auch aus der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 Health-Claim-VO. Dort sei die Angabe, bestimmte Nährstoffe trügen zur Erhaltung normaler Haut bei, als gesundheitsbezogen aufgeführt. Der EU-Gesetzgeber halte es danach für möglich, dass der Durchschnittsverbraucher sogar eine Bezugnahme auf die Erhaltung normaler Haut in der Werbung für ein Lebensmittel als gesundheitsbezogene Angabe auffasst.

Unzulässige Werbung

Laut BGH ist entgegen der Ansicht des Unternehmens auch keine Abgrenzung zwischen gesundheits- und schönheitsbezogenen Angaben erforderlich. Fasse der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen auf, sei Art. 10 Abs. 1 Health-Claim-VO einschlägig, auch wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen verstehe.

Bei den drei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen handele es sich auch um spezielle gesundheitsbezogene Angaben, da mit einem einem positiven Einfluss der Trinkampullen auf die Haut geworben und somit ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel und einer bestimmten Körperfunktion (des Hautorgans) hergestellt werde. Sie seien bereits deshalb verboten, weil sie nicht zugelassen seien.

BGH, Urteil vom 09.10.2025 - I ZR 135/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 15. Oktober 2025.

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