Informationen zur Verbraucherschlichtung im Web und den AGB

Ein Unternehmen, das eine Webseite unterhält und Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss an beiden Stellen auf die Möglichkeit einer Verbraucherschlichtung hinweisen. Eine Information nur im Impressum des Internetauftritts oder mittels Anlage zu den AGB reicht nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.09.2020 entschieden.

Kein Hinweis auf alternative Streitbeilegung in AGB

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Berliner Sparda-Bank auf Unterlassung in Anspruch genommen, da das Kreditinstitut aus Sicht der Verbraucherschützer seine Kunden unzureichend über ihre Rechte aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) informiert hatte. Nach § 36 I VSBG sind Unternehmen verpflichtet, die Verbraucher aufzuklären, ob sie bereit bzw. verpflichtet sind, an einer Streitbeilegung teilzunehmen und gegebenenfalls die zuständige Schlichtungsstelle zu benennen. Auf der Webseite der Sparda-Bank fand sich ein Hinweis hierzu im Impressum, während die AGB keine Angaben zur Möglichkeit der Schlichtung enthielten. Enthalten waren sie in einem separaten Handzettel, der mit "Information zur außergerichtlichen Streitschlichtung" überschrieben war. Diesen händigte das Finanzinstitut den Kunden mit den AGB aus. 

Die Instanzen sind sich einig

Der Verbraucherschutzverein rügte, die Informationen im Impressum auf der Internetseite und in der Broschüre der Bank genügten nicht den Vorgaben des VSBG. Er forderte sie im Frühjahr 2017 erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das LG Berlin gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung blieb vor dem Kammergericht erfolglos: Offen bleiben könne, ob die Unterbringung im Impressum der Homepage ausreichend sei. Die Bank verstoße jedenfalls gegen § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG, weil die Angaben zur alternativen Streitbeilegung nicht in ihren AGB und auf der Webseite aufgeführt würden.

BGH: Darstellung in AGB und auf der Webseite

Das sah der BGH genauso und wies die Revision der Bank zurück. Der Verbraucherschutzverband habe einen Anspruch darauf, dass die Erläuterungen online und offline den Kunden einfach zugänglich zur Verfügung gestellt würden. Es handele sich bei dem VSBG um ein Verbraucherschutzgesetz, welches zur Verbandsklage berechtige. Das Kammergericht sei auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Geldhaus der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG zuwider gehandelt habe, weil es die Informationen über die alternative Streitbeilegung nicht in ihren AGB und auf der Homepage erteilt habe.

Aus Sicht des BGH ist für die Verwendung von AGB bereits ausreichend, dass die Bank diese auf ihrer Webseite bereitgestellt hat. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Internetseite zum Abschluss von Verbraucherverträgen genutzt werde. Der BGH weist auf eine Entscheidung des EuGH nach Erlass des Berufungsurteils hin, wonach Art. 13 Richtlinie 2013/11/EU die darin vorgesehene Informationspflicht nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Unternehmer die Verträge mit den Verbrauchern über seine Webseite abschließt.

Des Weiteren zuzustimmen sei der Auffassung der Berliner Richter, wonach die Angaben direkt "in" den AGB aufgeführt werden müssten. Diese Auslegung sei entsprechend der Entscheidung des EuGH richtlinienkonform. Die Informationspflichten, so der BGH, entfallen schließlich nicht deswegen, weil die Bank eine Webseite unterhält und die Informationen gemäß § 36 Abs. 1 VSBG auf dieser erscheinen. Vielmehr müssten die Angaben sowohl auf der Webseite veröffentlicht als auch in die AGB aufgenommen werden, wofür der Wortlaut der Vorschrift spreche. Die Ziffern 1 und 2 des § 36 Abs. 2 VSBG seien nicht durch das Wort "oder", sondern durch ein Komma getrennt. Laut BGH wird dadurch eine Aufzählung von Pflichten begründet, die kumulativ zu erfüllen sind.

BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 162/19

Redaktion beck-aktuell, 30. Oktober 2020.