Mehrfache massive Misshandlungen seit 2011
Nach den landgerichtlichen Feststellungen lebte die Angeklagte, die Mutter des im Jahr 2006 geborenen R., seit Herbst 2009 mit ihrem Lebensgefährten, dem Mitangeklagten, und ihrem Sohn in häuslicher Gemeinschaft. Der Mitangeklagte übernahm dabei die Vaterrolle für R. Spätestens ab Mitte Februar 2011 erfolgten mehrfache massive Misshandlungen des Kindes durch jeweils einen der Angeklagten. Diese rohen Misshandlungen richteten sich gegen den gesamten Körper, auch gegen das Gesicht und den Schädel des Jungen. Wer die einzelnen Gewalthandlungen ausführte, konnte das LG nicht ermitteln. Ausweislich der Feststellungen wusste der/die jeweils untätige Angeklagte allerdings um die Ursache der Verletzungen und billigte das Verhalten des anderen.
Hirntod nach Einwirkung auf Kopf des Kindes
Am Tattag, dem 12.03.2011, schlug zumindest einer der beiden Angeklagten das Kind in der gemeinsamen Wohnung massiv mit der Faust auf den Schädel oder ließ es an den Füßen haltend kopfüber aus nicht geringer Höhe auf den Schädel fallen. Dies hatte eine sofortige Bewusstlosigkeit des Kindes zur Folge und führte nach wenigen Minuten zum Herzstillstand und noch am selben Tag zum Eintritt des Hirntodes. Auch bezüglich dieser Tathandlung konnte das LG nicht feststellen, welcher der beiden Angeklagten die Gewalthandlung ausführte.
BGH fordert weitere Aufklärung
Der BGH verwies die Sache zurück in die Berufungsinstanz. Die bislang getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend, um beide Angeklagten als Mittäter einer Körperverletzung zulasten des getöteten Kindes anzusehen. Diese Mittäterschaft sei aber notwendige Voraussetzung für die jeweils erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB, betonte der Erste Senat.
Aufhebung des Urteils insgesamt
Der Mangel im Urteil des LG führe zur Aufhebung des Urteils insgesamt, weil wegen des einheitlichen Geschehens auch die für sich genommen rechtsfehlerfrei angenommene Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener im Sinne des § 225 StGB nicht bestehen bleiben könne, stellte der BGH weiter fest.
Aber: Strafbarkeit nach § 227 StGB nicht ausgeschlossen
Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass nach den bislang festgestellten Umständen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen strafbarer Beihilfe dazu keineswegs ausgeschlossen ist. Die jetzt neu zur Entscheidung berufene Strafkammer müsse dann jedoch weitergehende Feststellungen treffen, als dies im aufgehobenen Urteil der Fall gewesen sei.