Gewahrsamsbruch am Geldautomaten
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Wer einer Person am Geldautomaten das Geld aus dem Ausgabefach wegnimmt, begeht einen Diebstahl. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Bankkunde bereits Gewahrsam an dem ausgeworfenen Geld erworben hat, nachdem er seine EC-Karte eingesteckt und die PIN eingegeben hat.

Diebstahl aus dem Geldautomaten

Vier Täter stellten sich jeweils direkt neben Bankkunden an Automaten, nachdem diese gerade ihre Karte eingesteckt und ihre PIN eingegeben hatten, um Geld abzuheben. Die Diebe lenkten die Kunden ab oder drängten sie weg, gaben die Auszahlungssumme "500 Euro" ein und nahmen die ausgegebenen Scheine an sich. Einige Male wurde eine Verfolgung der flüchtenden Täter durch Drohung verhindert. Das Landgericht Dortmund verurteilte die Täter wegen dieser Diebstähle und anderer Taten zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und zehn Monaten. Dagegen legten alle Angeklagten Revision zum Bundesgerichtshof ein – erfolglos.

Wer hat Gewahrsam an Geldscheinen im offenen Ausgabefach?

Der 4. Strafsenat hat mit dem Landgericht den für den Diebstahl erforderlichen Gewahrsamsbruch bejaht: Mit der Entnahme des Geldes aus dem Ausgabefach des Automaten hätten die Täter die Sachherrschaft der daneben stehenden Bankkunden gebrochen. Nach allgemeiner Anschauung des täglichen Lebens begründen die Abhebenden laut BGH bereits einen eigenen Gewahrsam, weil sie in Erwartung des Geldes vor dem Gerät stehen. Der "Verkehr" ordne das Geld dem jeweiligen Nutzer zu, deshalb sei es auch üblich für Dritte, einen gehörigen Abstand zu wahren. Die Karlsruher Richter verglichen diese Situation mit dem Ladeninhaber, der auch Gewahrsam an der Ware vor dem Laden hat.

Spannende Konstellationen noch offen

Dem BGH zufolge ist noch umstritten, ob die Entnahme des Geldes auch den Gewahrsam des Automatenbetreibers bricht. Fraglich sei auch, wie die Sache zu bewerten wäre, wenn die Kunden vor Bereitstellung des Geldes schon mit Gewalt daran gehindert würden, überhaupt einen Gewahrsam an dem Geld zu bekommen. Da die hier Geschädigten bereits den eigenen Gewahrsam ausübten, der dann durch die Diebe gebrochen worden war, musste der 4. Strafsenat darüber nicht entscheiden.

BGH, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 StR 338/20

Redaktion beck-aktuell, 15. April 2021.