Geldpfändung nur bei Zahlungsverbot an Drittschuldner wirksam

Eine Forderungspfändung ist unwirksam, wenn ein Gericht es dem Drittschuldner im Arrestbefehl nicht verbietet, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch eines sogenannten Arrestatoriums sei für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv, befand der Bundesgerichtshof. Gleiches gelte für die Vollstreckung in andere Vermögenswerte nach § 857 ZPO.

Gläubiger beantragt Überweisungsbeschluss

Ein Gläubiger begehrte den Erlass eines Überweisungsbeschlusses. Im Juni 2017 ordnete das Landgericht Dortmund wegen seiner Geldforderung von 23.885 Euro nebst Zinsen einen dinglichen Arrest in das Vermögen der Schuldnerin an. Zudem sprach das Gericht die Pfändung der Forderungen der Debitorin gegen elf Drittschuldner aus. Zehn von ihnen wurde der Arrestbefehl zugestellt. Anfang Dezember 2017 verurteilte das LG Dortmund die Schuldnerin zur Zahlung von 23.885 Euro. Aus diesem Urteil betrieb der Gläubiger nunmehr die Zwangsvollstreckung.

LG: Zahlungsverbot an Drittschuldner fehlt

Im Juni 2019 beantragte der Gläubiger vor dem Amtsgericht Leipzig die Überweisung verschiedener Geldforderungen und Vermögensrechte zur Einziehung – ohne Erfolg. Das LG Leipzig wies die sofortige Beschwerde zurück, da es im Arrestbefehl des LG Dortmund am Ausspruch fehle, dass den Drittschuldnern verboten werde, an die Schuldnerin zu zahlen, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Entgegen der Ansicht des LG Dortmund sei der Ausspruch nicht überflüssig oder bloße "Förmelei"; das Zahlungsverbot sei wesentliches Wirksamkeitsmerkmal für eine Pfändung.

BGH: Ausspruch eines Arrestatoriums ist konstitutiv

Das sah der BGH genauso und wies die Rechtsbeschwerde am 16.12.2020 zurück. Dem VII. Zivilsenat zufolge liegt keinem der im Überweisungsantrag vom Juni 2019 aufgeführten, gegen die verschiedenen Drittschuldner gerichteten Rechte eine wirksame Pfändung im Arrestbefehl vom Juni 2017 nach § 930 Abs. 1 ZPO zugrunde. Die Vorinstanzen seien rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, dass in dem Arrestbefehl ein Zahlungsverbot  für die Drittschuldner fehlt (§§ 930 Abs. 1 Satz 2, 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die verwendete Formulierung "in Vollziehung des Arrests [...] gepfändet" sei für den durchschnittlichen Drittschuldner nicht als Zahlungsverbot zu erkennen. Der BGH stellte klar, dass auch bei Pfändung anderer Vermögensrechte nach § 857 ZPO ein Verbot der Leistung ausgesprochen werden muss.

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - VII ZB 9/20

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2021.