Geheimhaltungspflicht kann auf Einzelne beschränkt werden

Eine vom Gericht verhängte Geheimhaltungsverpflichtung kann auch gegenüber einzelnen in einer nichtöffentlichen Verhandlung Anwesenden ausgesprochen werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.10.2020 entschieden. Die Rechtsbeschwerde einer privat krankenversicherten Frau war nach einer Anhörungsrüge nachträglich vom Beschwerdegericht zugelassen worden. 

Geschäftsgeheimnisse geschützt

Eine privat krankenversicherte Frau wehrte sich gegen mehrere Beitragserhöhungen ihrer Assekuranz. Diese beantragte, die Öffentlichkeit zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse auszuschließen sowie die Versicherte und deren Anwälte zur Verschwiegenheit zu verpflichten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mainz wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sodann wurde "den während des nicht öffentlichen Teils der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen" die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht gemacht. Das LG half den dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden der Versicherten und ihrer Prozessvertreter nicht ab. Auch das OLG Koblenz wies die sofortigen Beschwerden zurück: Das Verfahren habe den formalen Anforderungen des § 174 Abs. 3 GVG entsprochen, da allen Verfahrensbeteiligten vor der Anordnung rechtliches Gehör gewährt worden sei. Auf die Anhörungsrüge der Versicherten "ergänzte" das OLG später seinen Beschluss und ließ die Rechtsbeschwerde nachträglich zu.

BGH: Ausnahmsweise nachträgliche Zulassung

Die Rechtsbeschwerde der Versicherten hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Es komme nicht darauf an, ob die nachträgliche Zulassung im Hinblick auf etwaigen übergangenen Vortrag zu den Anforderungen an ein mündliches Verhandeln nach § 174 Abs. 3  in Verbindung mit Abs. 1 GVG erfolgen durfte. Selbst wenn das OLG Koblenz die Zulassung der Rechtsbeschwerde erst auf die Anhörungsrüge hin erwogen haben sollte, stellt dies aus Sicht des BGH allein keinen Gehörsverstoß, sondern allenfalls einen einfachen Verfahrensfehler dar. Der Beschwerdeentscheidung lasse sich auch nicht entnehmen, dass das OLG bewusst die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hätte. Vielmehr sei vor dem Hintergrund der auf die Gehörsrüge erfolgten Zulassung davon auszugehen, dass es die zentralen Rechtsausführungen der Klägerin hierzu übersehen hatte.

Selektive Geheimhaltungsanordnung

Laut dem IV. Zivilsenat war die Rechtsbeschwerde unbegründet. Das Beschwerdegericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung in Betracht kommt. Die Geheimhaltungsanordnung sei nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil ihre Formulierung zu weit gefasst wäre. Im Rahmen des durch § 174 Abs. 3 GVG eröffneten Ermessens obliege es grundsätzlich dem Tatrichter, über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden. Dass dem LG Ermessensfehler unterlaufen wären, sei nicht ersichtlich.

BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 4/20

Redaktion beck-aktuell, 21. Oktober 2020.