Fehlerhafte Protokollierung bei Selbstleseverfahren

Lässt sich dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht entnehmen, dass auch die Berufsrichter von Urkunden im Selbstleseverfahren Kenntnis genommen haben, leidet das Strafurteil an einem Verfahrensfehler. Eine Korrektur durch Protokollberichtigung ist, wie der Bundesgerichtshof aufzeigt, an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Gutachten in Selbstlesemappe

Ein Amphetaminhändler wehrte sich gegen seine Verurteilung. Er war einem verdeckten Ermittler ins Netz gegangen, mit dem er vereinbart hatte, 100 kg Amphetamin zu einem Preis von 110.000 Euro zu beschaffen. Bei der Übergabe von 87 kg wurde er festgenommen. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn und einen Mittäter jeweils wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und zehn Monaten. Für den Wirkstoffgehalt stützte es sich ausschließlich auf ein Gutachten der Generalzolldirektion. Nach Ansicht des Gerichts war diese Urkunde im Selbstleseverfahren wirksam in die Hauptverhandlung einbezogen worden. Protokolliert wurde: "Die Schöffen, die Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Verteidiger sowie die Angeklagten erklärten, vom Inhalt des Selbstleseordners voll umfänglich Kenntnis genommen zu haben." Auf den Hinweis der Revision hin, dass dies nichts über eine Lektüre des Gutachtens durch die Berufsrichterinnen aussage, leitete die Vorsitzende die Protokollberichtigung ein. Sie wurden nunmehr bei den Beteiligten erwähnt und klargestellt, dass die Verfahrensbeteiligten "durch Lesen" Kenntnis genommen hätten. Der BGH hob gleichwohl die auf dem Wirkstoffgehalt basierende Strafzumessung auf.  

Unzureichende dienstliche Erklärungen

Dabei verwies der 2. Strafsenat auf die hohen formalen und inhaltlichen Hürden für eine Protokollberichtigung. Er stellte in Übereinstimmung mit der Verteidigung fest, dass hier schon der Inhalt der dienstlichen Erklärungen nicht ausreichend war, um die Änderung der Sitzungsniederschrift zu rechtfertigen. Die Vorsitzende habe zwar mitgeteilt, sie könne sich daran erinnern, dass ihre Kolleginnen und die Schöffen die Unterlagen gelesen hätten, und auf ein später protokolliertes weiteres Selbstleseverfahren verwiesen, bei dem die Lektüre durch die Kammer ausdrücklich erwähnt worden sei. Allerdings werfe die Verwendung einer abweichenden Formulierung im streitigen Fall nur ein Schlaglicht auf die Nutzung unterschiedlicher Protokolleinträge für gleiche Sachverhalte und belege deshalb kein Vorgehen nach üblichem Schema. Die Karlsruher Richter wiesen zudem darauf hin, dass nach der Neufassung zusätzlich behauptet wurde, dass auch alle anderen Beteiligten die Unterlagen gelesen hätten. Dies sei aber weder selbstverständlich noch durch die Erklärung der Protokollführerin gedeckt.

BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - 2 StR 501/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 29. Juni 2022.