LG erkannte Amtsfähigkeit und Wählbarkeit ab
Das Landgericht Neuruppin hatte den Angeklagten wegen einer im Jahr 2011 begangenen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Es hatte ihm zudem das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer von drei Jahren aberkannt. Ferner hatte es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 516.478,15 Euro gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten als Gesamtschuldner angeordnet. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.
BGH: Angeklagter auf Nebenfolge nicht hingewiesen
Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, soweit der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Urteil ist damit im Schuldspruch und im Strafausspruch rechtskräftig. Jedoch hätten die Einziehungsentscheidung sowie die Aberkennung des Rechts, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, Rechtsfehler aufgewiesen. Der BGH beanstandete unter anderem, dass der Angeklagte auf die Nebenfolge der Aberkennung der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit nicht hingewiesen worden sei. Der BGH hat das Urteil in den monierten Punkten aufgehoben. Insoweit muss nunmehr erneut verhandelt werden.