Keine erneute Anhörung
Die klagenden Eheleute wehrten sich gegen die für den Ehemann eingerichtete Betreuung. Das Amtsgericht leitete auf Anregung der Tochter für den an Demenz erkrankten Mann ein Betreuungsverfahren ein. Das Gericht hörte den Mann wiederholt an. Erst im letzten Anhörungstermin begutachtete ihn ein Sachverständiger, der lediglich eine mündliche Einschätzung seiner Betreuungsbedürftigkeit abgab. Diese teilte die Amtsrichterin dem Mann in "einfachen Worten" mit. Das schriftliche Gutachten wurde erst danach versandt. Das AG bestellte für den Mann einen Berufsbetreuer, ohne ihn erneut anzuhören. Das LG Frankfurt a. M. wies die Beschwerde dagegen zurück.
BGH: Persönliche Anhörung ist zwingend erforderlich
Der BGH hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Aus Sicht der Bundesrichter hätte das Beschwerdegericht die Anhörung nach § 68 Ab. 3 Satz 2 FamFG erneut durchführen müssen. Der Betroffene müsse Gelegenheit erhalten, sich mit dem schriftlichen Gutachten auseinanderzusetzen und dann im Termin seine Bedenken vorzubringen. Zusätzlichen Begründungsbedarf sahen die Richter bei der Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Annahme eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB. Der Senat wies ferner darauf hin, dass der Betreuer die Vollmacht nach Aktenlage zwischenzeitlich widerrufen habe, was das Landgericht ebenfalls aufklären müsse.