Einwilligungsvorbehalt nur bei ernsthafter Vermögensgefährdung

Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, muss vom Familiengericht ermittelt und aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt werden. Ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögensvorsorge kann laut Bundesgerichtshof nur dann angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine ernsthafte Vermögensgefährdung vorliegen.

Psychisch kranke Frau klagt gegen Verlängerung der Betreuung

Eine 52-jährige Frau litt an Schizophrenie. Sie war krankhaft misstrauisch und konnte ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen. Das Amtsgericht Goslar verlängerte daher im November 2020 die – 2013 eingerichtete – Betreuung unter anderem mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge (einschließlich Unterbringung), Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten. Auch ordnete es weiterhin einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge an. Zeitgleich genehmigte es die Unterbringung der Betroffenen bis längstens 02.05.2021. Das LG Braunschweig wies ihre beiden Beschwerden gegen die Beschlüsse zurück: Grundsätzlich sei eine Weiterbehandlung auf einer offenen Station zwar möglich, jedoch habe die psychisch Kranke angekündigt, sich dann sofort selbst entlassen zu wollen. Somit blieben für die notwendige Heilbehandlung nur die Unterbringung sowie eine Betreuung über die Aufgabenbereiche, deren Notwendigkeit sie nicht habe erkennen können. Dagegen legte die Frau beim BGH Rechtsbeschwerde ein – mit einem Teilerfolg.

Konkrete Anhaltspunkte sind entscheidend

Aus Sicht des BGH rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts zwar die Betreuung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (einschließlich Unterbringung), Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten. Darüber hinaus monierten die Karlsruher Richter aber, dass ihre Kollegen aus Braunschweig zu den Aufgabenbereichen der Vermögenssorge konkrete Feststellungen hätten treffen müssen. Dies gelte sowohl für einen entsprechenden Handlungsbedarf als auch für die Aufrechterhaltung des darauf bezogenen Einwilligungsvorbehalts, den das LG überhaupt nicht begründet habe. Auch bei einem umfangreichen Vermögen der Betreuten könne ein Einwilligungsvorbehalt allerdings nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorlägen. Der BGH wies die Sache daher nach Braunschweig zurück.

BGH, Beschluss vom 30.06.2021 - XII ZB 73/21

Redaktion beck-aktuell, 23. August 2021.