BGH: Edekas Rabattforderungen gegen Lieferanten nach Plus-Übernahme waren kartellrechtswidrig

Im Streit um Lieferantenrabatte nach der Übernahme der Plus-Discount-Filialen durch Edeka hat das Bundeskartellamt vor dem Bundesgerichtshof einen Erfolg erzielt. Der Kartellsenat hat in einer Grundsatzentscheidung eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom November 2015 in wichtigen Teilen aufgehoben. Es sei missbräuchlich, die Anpassung der Edeka-Konditionen an einzelne, günstigere Konditionsbestandteile von Plus zu fordern, ohne das Gesamtpaket zu berücksichtigen, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.01.2018 (Az.: KVR 3/17).

OLG verneinte Wettbewerbsverstöße

Marktführer Edeka hatte Ende 2008 rund 2.300 Plus-Filialen von Tengelmann übernommen und größtenteils seiner eigenen Discountkette Netto zugeschlagen. Das Bundeskartellamt stellte 2014 fest, dass Edeka anschließend mit Rabattforderungen gegenüber Lieferanten gegen das Kartellrecht verstoßen habe. In dem Rechtsstreit geht es konkret um Sonderverhandlungen zwischen Edeka und vier Sektherstellern. Das OLG hatte die Rabatte noch als Ergebnis von Verhandlungen annähernd gleichstarker Partner gewertet.

BGH: Rosinenpicken im Rahmen eines “Bestwertabgleichs“ nicht zulässig

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist aber bei den Lieferkonditionen das sogenannte Rosinenpicken im Rahmen eines “Bestwertabgleichs“ nicht zulässig. So sei es missbräuchlich, die Anpassung der Edeka-Konditionen an einzelne, günstigere Konditionsbestandteile von Plus zu fordern, ohne das Gesamtpaket zu berücksichtigen. Edeka hätte für den Vergleich von Konditionen keine Stichtage wählen dürfen, die deutlich vor dem Zusammenschluss und dem Beginn der Sonderverhandlungen lagen.

“Partnerschaftsvergütung“ verstößt gegen Anzapfverbot

Auch dürfen dem BGH zufolge keine Zahlungen wie eine “Partnerschaftsvergütung“  gefordert werden, denen keine Gegenleistung gegenübersteht. Edeka habe damit gegen das wettbewerbsrechtliche Anzapfverbot verstoßen. Nach Überzeugung des Bundeskartellamtspräsidenten Andreas Mundt zeigt die BGH-Entscheidung, dass das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs von Verhandlungsmacht greift. “Hartes Verhandeln bleibt möglich, ein Missbrauch von Marktmacht ist verboten.“

BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KVR 3/17

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2018 (dpa).