BGH darf Musterentscheid abändern

Hat das Oberlandesgericht ein Feststellungsziel als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss hinsichtlich anderer für gegenstandslos erklärt, darf der Bundesgerichtshof dennoch den Musterentscheid ändern. Eine Schlechterstellung des Musterklägers sei damit nicht verbunden, befanden die obersten Zivilrichter.

Anleger verklagen Fondsgesellschaft

Sieben Kapitalgeber nehmen eine Fondsgesellschaft wegen eines angeblich fehlerhaften Prospekts in Anspruch. Ihr Zweck war der Betrieb eines Massegutfrachters, der den Panamakanal bereits vor dessen Erweiterung nutzen konnte. Bei den Musterbeklagten handelte es sich unter anderem um die Vertragsreederin. Das LG Stade legte dem OLG Celle im Juli 2017 drei Feststellungsziele vor. Mit diesen wurden mehrere Prospektfehler geltend gemacht. Das OLG Celle wies die unter Nr. 1 genannten Punkte allesamt zurück. Hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 stellte es fest, dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts gegenstandslos sei. Die Begründung: Der darlegungs- und beweisbelastete Musterkläger habe Prospektfehler (Feststellungsziele unter 1) nicht dargetan, und dadurch sei der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 gegenstandslos geworden.

Befugnis zur Änderung des Musterentscheids

Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und sechs weiterer Investoren hatten beim BGH im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen dem Bankensenat zufolge nur dazu, dass das Feststellungsziel 2 – nicht aber die Feststellungsziele 1 – wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als unbegründet zurückgewiesen werden und dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos ist. Die obersten Zivilrichter betonen, sie seien zu einer entsprechenden Änderung des Musterentscheids befugt gewesen. Eine Schlechterstellung sei damit nicht verbunden. Denn den Musterklägern, die als einzige Rechtsbeschwerde eingelegt und eine Sachentscheidung hinsichtlich der von ihr weiterverfolgten Feststellungsziele begehrt hätten, sei dadurch keine Rechtsposition irgendeiner Art zuerkannt worden. Damit habe das OLG nur zum Ausdruck gebracht, dass es diesen Punkt nicht mehr für entscheidungserheblich halte und eine Beantwortung der darin enthaltenen Tatsachen- oder Rechtsfrage daher nicht erfolge.

BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - XI ZB 26/19

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2021.