Ohne Porsche Cabriolet an den Gardasee…
Die Klägerin besaß ein Porsche Cabriolet und einen 3er BMW Kombi. Den Porsche hatte sie in der Garage der Beklagten abgestellt. Wegen Streitigkeiten blockierte die Beklagte die Ausfahrt der Garage und verhinderte so, dass die Klägerin ihren Porsche nutzen konnte. Diese musste deshalb mit dem BMW an den Gardasee in den Urlaub fahren. Dafür verlangte sie von der Garagenbesitzerin eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 175 Euro pro Tag für sechzehn Tage. Ihre Klage blieb in allen Instanzen in Leipzig und auch vor dem Bundesgerichtshof erfolglos.
Kein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden
Den Karlsruher Richtern zufolge hat die Beklagte zwar gemäß § 823 Abs. 1 BGB rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin am Porsche verletzt, weil sie dessen Nutzung verhinderte. Dieser Schaden sei aber nicht ersatzfähig. Ein rein materieller Schaden scheide aus, da die Klägerin über einen zweiten Wagen verfügte, deren Nutzung für die Reise an den Gardasee auch geeignet war. Die zeitweilige Beschränkung auf die Nutzung des Zweitwagens sei – unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung – kein wirtschaftlicher Schaden, sondern nur eine individuelle Genussschmälerung. Eine höhere Wertschätzung der Geschädigten durch den Porsche, dem ein höheres Prestige zukomme, oder ein schöneres Fahrgefühl könne keine Ersatzfähigkeit nach § 253 Abs. 1 BGB begründen.