Zeitung durfte nicht mit Foto des Traumschiff-Kapitäns für "Urlaubslotto" werben

Die ungenehmigte Nutzung des Bildnisses und des Namens des Schauspielers Sascha Hehn zur Bebilderung des "Urlaubslottos" einer Sonntagszeitung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.01.2021 entschieden.

Bild am Sonntag warb mit Hehn für "Urlaubslotto"

Der Kläger ist Schauspieler und spielte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie "Das Traumschiff" den Kapitän. Die beklagte Zeitung "Bild am Sonntag" veröffentlichte am 18.02.2018 unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" einen Artikel zur Gewinnspiel-Aktion "Urlaubslotto". Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war.

Stufenklage des Schauspielers vorinstanzlich erfolgreich

Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des Klägers genannt war. Der Kläger nahm die Beklagte mit einer Stufenklage auf Unterlassung und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr in Anspruch. Die Vorinstanzen gaben ihm auf der ersten Stufe Recht. Die Beklagte legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten überwiegend zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

Eingriff in vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts

Das Berufungsgericht habe den Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt, so der BGH. Die Beklagte habe in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, sei wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folge im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt habe.

Richter erkennen Symbolcharakter des Bildes für Kreuzfahrten an

Dieser Eingriff sei mangels Einwilligung und nachrangigem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch rechtswidrig. Zu Gunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt habe, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" stehe und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst habe. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das Foto - selbst in einem redaktionellen Kontext - schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden dürfe. Der Symbolcharakter des Fotos sei vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen.

Kommerzieller Gebrauch des Bildnisses aber im Vordergrund

Diese falle zu Gunsten des Klägers aus. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es habe der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie "Das Traumschiff" enthalte, seien der Bewerbung des "Urlaubslottos" der Beklagten funktional untergeordnet.Die Beklagte hätte ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie "Das Traumschiff" hergestellt habe. Ohne Rechtsfehler habe das Berufungsgericht zudem einen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Klägers bejaht. 

Zeitung muss keine Auskunft über Druckauflage geben

Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung der Beklagten vom 18.02.2018 stehe dem Kläger jedoch nicht zu, so der BGH abschließend. Zur Bezifferung seines Anspruchs könne er sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen.

BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 207/19

Redaktion beck-aktuell, 21. Januar 2021.