"Bild"-Bericht über Lubitz-Grab war nur teilweise zulässig

Die "Bild"-Zeitung hätte keine Fotos vom frischen Grab des Germanwings-Todespiloten Andreas Lubitz veröffentlichen dürfen. Damit sei rechtswidrig in die Privatsphäre der klagenden Eltern eingegriffen worden, entschied der Bundesgerichtshof. Der Text dazu war allerdings zulässig, wie aus dem am 20.11.2020 veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Lubitz hatte Flugzeug absichtlich gegen Fels geflogen

Lubitz hatte nach offiziellen Ermittlungen am 24.03.2015 ein Flugzeug mit 150 Menschen an Bord absichtlich in den Sinkflug gebracht. Der Airbus A320, der auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf war, zerschellte in den französischen Alpen an einem Felsmassiv. Der 27-Jährige soll psychische Probleme gehabt haben.

BGH: "Bild" durfte Grab beschreiben

Seine Urne wurde Ende Juni 2015 unter Ausschluss der Öffentlichkeit beigesetzt. Die "Bild" hatte einige Tage später auf ihrer Internetseite darüber berichtet. Die Berliner Gerichte hatten auch bestimmte Textpassagen für unzulässig gehalten. Nach Auffassung des BGH ist der Text, der vor allem das Grab und die niedergelegten Kränze beschreibt, aber durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Letztlich erfahre der Leser nur, was für jeden Friedhofsbesucher nach der Beisetzung sichtbar geblieben sei. Demgegenüber stehe das große Interesse der Öffentlichkeit.

Fotos ohne Mehrwert und für Eltern belastend

Anders die Fotos: Durch sie werde "ein Bild, das für die Kläger für einen Moment intensivster Gefühle steht" verstetigt und dem Publikum eines Massenmediums vor Augen geführt. Die Richter halten das auch deshalb für problematisch, weil es "Grabtourismus" befördere. Die Gefahr, dass die Eltern am Grab gestört würden, steige dadurch. Der Mehrwert an Information sei auf der anderen Seite gering.

BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17

Redaktion beck-aktuell, 23. November 2020 (dpa).