Betreuung nach griechischem Recht

Die Anwendung ausländischen Betreuungsrechts durch ein deutsches Gericht kommt auch für Betroffene in Betracht, bei denen der Heimatstaat das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen noch nicht ratifiziert hat. Der Bundesgerichtshof betont aber, dass geprüft werden muss, ob der Zielstaat eine entsprechende Entscheidung des deutschen Gerichts anerkennen würde. Beantragt war hier die Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht für die Verwaltung von dortigen Immobilien.

Griechin war an Alzheimer und Demenz erkrankt

Eine 94-jährige griechische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland litt an Alzheimer und Demenz. Im Januar 2018 hatte sie ihrem Sohn eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. In ihrer Heimat verfügte sie über Immobilien und weiteres Vermögen. 2020 bemühte sich ihr Sohn vergeblich um eine vom griechischen Konsulat zu beglaubigende Generalvollmacht in griechischer Sprache. Im Beglaubigungstermin war keine eindeutige und zweifelsfreie Willensbekundung der Betagten mehr festzustellen. Das AG Alzey richtete auf seine Anregung hin eine Betreuung für den Aufgabenkreis "Verwaltung und Verkauf von Immobilien und Grundstücken in Griechenland sowie die Vertretung bei allen Bankgeschäften in Griechenland" ein und bestimmte ihn zum Betreuer. Damit war er nicht einverstanden. Er wollte zum Betreuer nach griechischem Recht bestellt werden und nach dortigem Recht einen Überwachungsausschuss aus nahen Angehörigen bilden. Das LG Mainz wies seine Beschwerde zurück, da der Inhalt der Betreuung nach Art. 24 Abs. 3 EGBGB deutschem Recht unterliege. Dieses kenne das Institut eines Überwachungsausschusses nicht. Die Rechtsbeschwerden von Mutter und Sohn beim BGH hatten Erfolg.

Griechische Rechtspraxis

Laut BGH hätte das Landgericht die Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht unter Bestellung eines Überwachungsausschusses (Art. 1634, Art. 1666 ff. Griechisches Zivilgesetzbuch) näher prüfen müssen. Dahingehende Feststellungen müsse es nachholen. Auf den Fall sei das Haager Erwachsenenschutzüberkommmens (ErwSÜ) anzuwenden. Hier werde zwar grundsätzlich das Recht des Aufenthaltsstaats angewendet. Nach Art. 13 Abs. 2 ErwSÜ könne das Gericht aber ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung habe, was vorliegend in Betracht komme. Dem XII. Zivilsenat zufolge wird das LG allerdings bei der Prüfung der Ausweichklausel des Art. 13 Abs. 2 ErwSÜ berücksichtigen müssen, dass eine Anwendung des griechischen Rechts nur dann möglich sein dürfte, wenn seine Entscheidung, die den Sohn zur Vornahme besonderer Rechtshandlungen im Namen der Betroffenen in Griechenland befähigen soll, von der griechischen Rechtsordnung auch anerkannt würde. Diese Anerkennung ergebe sich nicht bereits aus Art. 22 Abs. 1 ErwSÜ, da Griechenland das Übereinkommen bisher nicht ratifiziert habe und es dort mithin noch keine Anwendung finde. Maßgeblich sei allein das griechische Recht.

BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - XII ZB 145/21

Redaktion beck-aktuell, 27. September 2021.